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VwGH: Arbeitskräfteüberlassung
• 1. Es genügt für das Vorliegen einer Arbeitskräfteüberlassung, wenn auch nur eines der in den Ziffern 1-4 des § 4 Abs. 2 AÜG angeführten Merkmale erfüllt ist.
• 2. Selbst im Fall zivilrechtlich als Werkvertrag einzustufender Vereinbarungen (und einer ihnen entsprechenden Vertragsabwicklung) zwischen Unternehmer und „Subunternehmer" liegt danach eine Arbeitskräfteüberlassung vor, wenn eine der Ziffern des § 4 Abs. 2 AÜG anwendbar ist. Einer Gesamtbeurteilung des Sachverhaltes i. S. d. § 4 Abs. 1 AÜG bedarf es nur dann, wenn der Tatbestand keiner der vier Ziffern des § 4 Abs. 2 AÜG (in Verbindung mit dem Einleitungssatz dieser Bestimmung) zur Gänze erfüllt ist. - (§ 4 Abs. 2 AÜG
( Zl. 95/08/0345)