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ASoK 9, September 1998, Seite 319

VwGH: Arbeitskräfteüberlassung

1. Es genügt für das Vorliegen einer Arbeitskräfteüberlassung, wenn auch nur eines der in den Ziffern 1-4 des § 4 Abs. 2 AÜG angeführten Merkmale erfüllt ist.

2. Selbst im Fall zivilrechtlich als Werkvertrag einzustufender Vereinbarungen (und einer ihnen entsprechenden Vertragsabwicklung) zwischen Unternehmer und „Subunternehmer" liegt danach eine Arbeitskräfteüberlassung vor, wenn eine der Ziffern des § 4 Abs. 2 AÜG anwendbar ist. Einer Gesamtbeurteilung des Sachverhaltes i. S. d. § 4 Abs. 1 AÜG bedarf es nur dann, wenn der Tatbestand keiner der vier Ziffern des § 4 Abs. 2 AÜG (in Verbindung mit dem Einleitungssatz dieser Bestimmung) zur Gänze erfüllt ist. - (§ 4 Abs. 2 AÜG

( Zl. 95/08/0345)

Rubrik betreut von: VON DR. EDITH MARHOLD-WEINMEIER
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