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OGH: Gemeindebedienstete / Dienstrecht
• 1. Seit dem Inkrafttreten der B-VG-Novelle 1974, BGBl. Nr. 444, ist eine Kompetenz des Bundes auf dem Gebiet des Dienstvertragsrechtes der Bediensteten der Gemeindeverbände nicht mehr gegeben. Zu diesem Zeitpunkt bestehende bundesgesetzliche Vorschriften in den nunmehr in die Zuständigkeit der Länder fallenden Angelegenheiten bleiben nach Art. XI Abs. 2 der B-VG Novelle 1974 sowie Art. III Abs. 1 der B-VG-Novelle 1981 jedoch noch so lange aufrecht, bis die Länder ihre Zuständigkeit wahrgenommen und selbst entsprechende Regelungen getroffen haben.
• 2. Nur wenn das Bundesland von seiner Gesetzgebungsbefugnis Gebrauch gemacht hat, ist nach Art. XXI Abs. 1 B-VG zufolge des Homogenitätsgebotes ein Gesamtgünstigkeitsvergleich zwischen dem aufgrund des Gesetzes geltenden Recht und der lex contractus anzustellen, bei dem auch eine Gesamtabwägung des günstigeren Bestandschutzes und anderer Begünstigungen gegenüber einer nachteiligen Entgeltregelung erfolgen kann. Ohne Wahrnehmung der Gesetzgebungsbefugnis durch das Land hingegen ist nur ein Vergleich von zusammenhängenden Regelungen vorzunehmen.
• 3. Eine Einbeziehung des erhöhten Bestandschutzes, der Vorrückungsautomatik und anderem in de...