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Erweiterter Ausschluss der Insolvenz-Entgeltsicherung durch richterliche Rechtsfortbildung
Die OGH-Judikatur zum Stehenlassen von laufendem Entgelt ist in der Praxis kaum umsetzbar
Das Problemfeld der Insolvenz-Entgeltsicherung von stehen gelassenem Entgelt beschäftigt die Judikatur schon seit längerem, wobei diese strengere Maßstäbe vor allem im Zusammenhang mit einer parallel bestehenden Gesellschafterstellung oder einem familiären Naheverhältnis des Arbeitnehmers (AN) zum Arbeitgeber (AG)anlegt. Deutlich erkennbar ist auch die Tendenz, die Sicherung selbst innerhalb des gesetzlichen Sicherungszeitrahmens in die Vergangenheit (vgl. § 3 a Abs. 1 IESG) bei Vorliegen der zu dieser Frage entwickelten Topoi des Fremdvergleiches, der atypischen Gestaltung etc. zur Herausarbeitung der Überwälzung des Finanzierungsrisikos sowie des Eigenkapitalersatzes zu verneinen. Ingesamt erscheint die Judikatur zu diesem Themenkreis mit vielen Widersprüchlichkeiten besetzt, auf welche einige Autoren auch bereits hingewiesen haben.
Unbestritten bleibt das Faktum, dass in Einzelfällen Versuche unternommen werden, die IESG-Sicherung in die Vergangenheit so lange wie möglich auszuschöpfen. Diese Versuche wurden auf Grund des § 3 a Abs. 1 IESG i. d. F. BGBl. I Nr. 107/1997 gegen den Willen des Gesetzgebers durch den Gesetzestext gefördert. § 3 a Abs. 1 IESG i. d. F. BGBl. I Nr. 107/1999 verlängerte die Sicherung in die Vergangenheit über...