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Das Sozialversicherungsverhältnis von Vorstandsmitgliedern
Eine zusammenfassende Darstellung unter Berücksichtigung des ASRÄG 1997
Die Rechtsprechung hat schon vor vielen Jahren klargestellt, daß Vorstandsmitglieder weder Arbeitnehmer i. S. d. Arbeitsrechtes noch Dienstnehmer i. S. d. § 4 Abs. 2 ASVG sind. Sozialversicherungsrechtlich wurde dem Rechnung getragen und für die Vorstandsmitglieder mit ein eigener Pflichtversicherungstatbestand (§ 4 Abs. 3 Z 10 ASVG) geschaffen, um sie auch (weiterhin) unter gesetzlichen sozialen Schutz zu stellen.
Da es sich einerseits beim Versicherungstatbestand des § 4 Abs. 3 Z 10 ASVG um eine Spezialbestimmung handelt - das ASRÄG 1997 hat daran nichts geändert - und andererseits nicht alle Vorstandsmitglieder von dieser Bestimmung erfaßt sind, bedarf das Sozialversicherungsverhältnis von Vorstandsmitgliedern einer genaueren Betrachtung.
1. Der Anstellungsvertrag = „freier" Dienstvertrag
„Der Vorstand hat unter eigener Verantwortung die Gesellschaft so zu leiten, wie das Wohl des Unternehmens unter Berücksichtigung der Interessen der Aktionäre und der Arbeitnehmer sowie das öffentliche Interesse es erfordert." (§ 70 Abs. 1 AktG)
Den Mitgliedern des Vorstandes einer Aktiengesellschaft wird damit die ausschließliche Zuständigkeit für die Leitung des von der Aktiengesellschaft betriebenen Unternehmens übertragen, sie haben das Unternehmen unter eigener ...