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AG-Vorstände - zu hoher Beitragssatz in der Krankenversicherung?
• AG-Vorstände – zu hoher Beitragssatz in der Krankenversicherung? (§§ 4 Abs. 1 Z 6, 51 Abs. 1 Z 1 ASVG)
ASoK 1998, 82 – 88 (86): Artikel von Werner Sedlacek; Betriebsberater, Beilage 1 zu Heft 1/2000, 1 – 40 (6).
Der Beitragssatz für die Krankenversicherung beträgt nach Ansicht der Versicherungsträger bei einem Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft (AG) 9,1% (statt den bei Angestellten üblichen 6,9%), weil dem Vorstandsmitglied bei Dienstverhinderung – mangels Arbeitnehmereigenschaft – nicht die Ansprüche nach § 8 AngG (Krankenentgelt) zustünden und der gesetzliche Krankenversicherungsträger daher in einem höheren Ausmaß zur Leistung herangezogen werden könne (Krankengeld bereits ab dem vierten Tag).
Diese Ansicht basiert wohl auf dem Gesetzeswortlaut. Verfassungsrechtlich bedenklich ist jedoch, dass dieser erhöhte Beitragssatz auch dann anzuwenden ist, wenn das Vorstandsmitglied – wie das zumeist der Fall ist – aufgrund vertraglicher Vereinbarung der AG gegenüber Anspruch auf Krankenentgelt gemäß § 8 AngG oder sogar darüber hinaus hat und der gesetzliche Krankenversicherungsträger infolge des auch im Falle einer solchen vertraglichen Vereinbarung i. d. R. gemäß § 143 Abs. 1 Z 3 ASVG eintretenden Ruhens des Krankengeldes nicht in jenem höheren Ausm...