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Insolvenzrechtsreform 1997
Schon in ASoK 1997, Seite 145, wurde über die Insolvenzrechtsreform - damals noch im Stadium des Ministerialentwurfs - berichtet. Das Parlament hat die Reform nunmehr verabschiedet; soweit die Grundzüge der Reform im zitierten Beitrag noch nicht dargestellt wurden, wird dies im folgenden nachgeholt.
Entfall der Gläubigermehrheit - Verhinderung mißbräuchlicher Anträge
Vom bisherigen Prinzip der Gläubigermehrheit als Voraussetzung zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wird abgegangen; ein Gläubiger muß in Hinkunft also nicht mehr mindestens einen zweiten Gläubiger nennen. Gleichzeitig soll aber die bisherige Praxis mißbräuchlicher Gläubigeranträge verhindert werden, die darin lag, daß Konkursanträge als reines Geldeintreibungsmittel benutzt wurden. Daher wird ein Konkurs auch dann eröffnet, wenn der Gläubiger - auch im Falle seiner Befriedigung - seinen Konkursantrag zurückzieht.
Fortführung des Unternehmens auch im Falle des Konkurses
Noch stärker als beim IRÄG 1994 besteht die Intention, im Falle der Konkurseröffnung nicht a priori auf eine Zerschlagung und Verwertung des Unternehmens abzuzielen.
Erreicht wird dies durch die
Einführung einer Prüfphase im Konkurs
Sofern das Unternehmen n...