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ASoK 9, September 1998, Seite 293

Beendigungsansprüche nach allgemeinem Arbeitsrecht während des Konkursverfahrens austretender Arbeitnehmer

Die Einordnung der Beendigungsansprüche bei nicht auf § 25 KO beruhender Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer

Dr. Bettina Nunner

Wird der Konkurs über das Vermögen des Arbeitgebers eröffnet, so sind im Grundsatz zwei Varianten der Vertragsauflösung durch den Arbeitnehmer gegeben:

Austritt gemäß § 25 KO;

Auflösung nach allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen.

Von der gewählten Variante hängt die Einordnung der Beendigungsansprüche ab:

Tritt der Arbeitnehmer nach § 25 KO aus, so ist der Beendigungsanspruch Konkursforderung (§ 51 Abs. 2 Z 2 lit. a KO).

Die Einordnung der Beendigungsansprüche bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen ist Gegenstand einer umstrittenen Doppelregelung (einerseits § 51 Abs. 2 Z 2 lit. c KO, anderseits § 46 Abs. 1 Z 3 a KO).

Zu den zahlreichen, unter anderem auch von der Autorin stammenden Beiträgen über die Tragweite der arbeitsbezogenen Bestimmungen des IRÄG 1997 (das die hier zu untersuchende Rechtslage geschaffen hat) ist nun ein weiterer hinzugetreten, der eine neuerliche Überprüfung der Sachfrage angezeigt erscheinen läßt.

Das praktische Bedürfnis danach ist unleugbar gegeben: Da (anders als nach älterem Recht) der Monatszeitraum zum begünstigten Austritt nach § 25 KO häufig nicht schon mit dem Tag der Konkurseröffnung, sondern e...

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