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ASoK 7, Juli 1997, Seite 228

• 1. Der Träger der Unfallversicherung hat gemäß § 202 Abs. 2 ASVG, wenn bei einem Arbeitsunfall ein Körperersatzstück, ein orthopädischer Behelf oder ein anderes Hilfsmittel schadhaft oder unbrauchbar wird oder verlorengeht, die Kosten für die Beseitigung des eingetretenen Schadens zu übernehmen. Vor Ablauf einer festgesetzten Gebrauchsdauer besteht Anspruch auf Ersatz nur, wenn der Versehrte glaubhaft macht, daß ihn an der Beschädigung, Unbrauchbarkeit oder dem Verlust des Hilfsmittels kein Verschulden trifft.

2. Ein solches Verschulden liegt etwa dann vor, wenn das Hilfsmittel nicht bestimmungsgemäß verwendet oder aufbewahrt wurde. Ein solches Verschulden liegt jedoch nicht vor, wenn der Dienstnehmer je nach dem erforderlichen Sichtbereich entweder eine Fernbrille oder eine Lesebrille benötigt und daher beide Brillen bei sich hat, wobei er die Lesebrille mit einem Brillenband um den Hals gehängt trägt. - (§ 202 ASVG)

Der Kläger trug bei seiner Tätigkeit als Baggerfahrer eine Fernbrille, die Lesebrille hatte er an einem Band um den Hals gehängt. Diese brauchte er, wenn er bei diversen Fahrmanövern auf die Armaturen des Baggerfahrzeuges schauen mußte. Um den Oberwagen des Baggers umzudrehen, mußte der Kläger einen unter dem Sitz befindlichen Bolzen, der der Arretierung des Ober- und Unterwagens des Fahrzeuges diente, herausziehen. Da dieser Arbeitsvorgang nicht möglich war, öffnete er die Türe der Fahrerkabine, drehte sich um und stieg, das Gesicht dem Baggerfahrzeug zugewendet, mit dem linken Fuß auf das Rad des Baggers, mit dem rechten Fuß betrat er die Leiter und hielt sich mit der linken Hand fest. Er beabsichtigte, in den Spalt zwischen Ober- und Unterwagen hineinzuschauen, um den Vorgang zu ...

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