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iFamZ 1, Februar 2020, Seite 21

Kein Kontaktrecht des Vaters – Betreuung von Mutter und Kindern in einem „qualifizierten Opferschutzprogramm“

iFamZ 2020/17

§§ 186, 187 Abs 2 ABGB

(…) 2.1. Der Minderjährige lebt mit seinen älteren Geschwistern bei seiner Mutter. Die Ehe der Eltern wurde aus dem alleinigen Verschulden des Vaters geschieden. Der Mutter kommt die alleinige Obsorge über den Minderjährigen zu, weil sich der Vater gegenüber den älteren Geschwistern immer wieder gewalttätig verhalten hat. Am verließ die Mutter mit den Kindern die gemeinsame Ehewohnung und übersiedelte in ein Frauenhaus. Seitdem gab es keine Kontakte mehr zwischen den Kindern und ihrem Vater. Der Minderjährige war damals sieben Monate alt. Die Mutter und die Kinder werden seit März 2012 in einem „qualifizierten Opferschutzprogramm“ des Innenministeriums (Bundeskriminalamt) betreut, das insbesondere den Zweck verfolgt, den Aufenthaltsort gegenüber dem Vater geheimzuhalten.

2.2. Der Minderjährige hat keine eigene Erinnerung an die Ereignisse, die die Notwendigkeit einer neuen Identität im Rahmen des „Opferschutzprogramms“ begründeten. Im nunmehr zweiten Rechtsgang (dazu 5 Ob 94/16h) steht – vom Vater unbekämpft – fest, dass die Aufnahme von Kontakten den Minderjährigen mit der Verantwortung für die Aufrechterhaltung eines wirksamen Schutzes ...

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