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iFamZ 1, Februar 2020, Seite 14

Familienbonus Plus: Keine Anrechnung von Transferleistungen bei Kindern bis 18

iFamZ 2020/6

§ 231 ABGB; § 33 Abs 3a EStG

Bei Kindern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres erfolgt die verfassungsrechtlich gebotene steuerliche Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen nun durch den Familienbonus Plus und den Unterhaltsabsetzbetrag. Der Familienbonus Plus ist nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen; eine Anrechnung von Transferleistungen findet nicht mehr statt. Familienbonus Plus und Unterhaltsabsetzbetrag bleiben damit unterhaltsrechtlich neutral.

Im Revisionsrekurs steht das Kind auf dem Standpunkt, dass der Familienbonus Plus die Steuerlast des Unterhaltspflichtigen senke und damit das verfügbare Nettoeinkommen erhöhe. Aus diesem Grund müsse der Unterhaltsschuldner die Unterhaltsberechtigten an dem staatlich eingeräumten Steuervorteil teilhaben lassen. Die ab begehrte Unterhaltserhöhung sei daher berechtigt.

Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil die Berücksichtigung des Familienbonus Plus bei der Unterhaltsbemessung in der Rsp des OGH noch nicht abschließend geklärt ist. Der Revisionsrekurs ist aber nicht berechtigt.

1. Der Revisionsrekurs betrifft die Frage, wie sich der (…) „Familienbonus Plus“ auf die Bemessung des Kindesunterhalts auswirkt und ob ...

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