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Sonderbedarf: Kieferorthopädische Behandlung
iFamZ 2020/5
Auch dann, wenn eine kieferorthopädische Behandlung medizinisch nicht notwendig ist, kann das Kind einen Anspruch auf Deckung des entsprechenden Sonderbedarfs haben, der vom geldunterhaltspflichtigen Elternteil zu decken ist, soweit es seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zulassen. Die Behauptungs- und Beweislast für die maßgeblichen Umstände trifft wegen des Ausnahmecharakters von Sonderbedarf grundsätzlich das Kind.