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iFamZ 2, März 2009, Seite 70

Die Ausübung der elterlichen Obsorge durch Dritte

Zulässigkeit und Grenzen der Delegierung elterlicher Rechte und Pflichten

Martin Stefula und Raphael Thunhart

Großeltern, Kindergärten, Nachhilfelehrer, Internate, Tagesmütter sowie zahlreiche andere Personen und Institutionen helfen den Eltern dabei, ihren Obsorgepflichten gegenüber dem Kind gerecht zu werden. Der folgende Beitrag beschäftigt sich mit der Übertragung von Aufgaben der Obsorge an Dritte, wobei sich der Bogen von der zeitweisen Beaufsichtigung aus Gefälligkeit und dem Kindergartenbesuch über Heim- und Internatsverträge bis zur Übergabe eines Kindes in fremde Pflege spannt. Untersucht werden die Zulässigkeit und die Grenzen der Übertragung elterlicher Aufgaben, die Rechtsstellung des Dritten und Fragen der Haftung.

I. Elterliche Obsorge

§ 144 ABGB verpflichtet die Eltern, „das minderjährige Kind zu pflegen und zu erziehen, sein Vermögen zu verwalten und es in diesen sowie allen anderen Angelegenheiten zu vertreten“. Zum Kernbereich der elterlichen Obsorgeaufgaben zählt neben der Erziehung des Kindes und seiner Beaufsichtigung vor allem seine sog „Betreuung“, insb durch Verpflegung, Bereitstellen von Wohnraum, Versorgung mit Kleidung und Wäsche sowie Pflege im Krankheitsfall. Ob die Eltern all diese Aufgaben selbst wahrnehmen müssen oder auch Dritte mit Angelegenheiten der Obsorge betraue...

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