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iFamZ 5, September 2009, Seite 266

Die Neuerungen zur Patchworkfamilie

Anwendungsbereich und Reichweite von § 90 Abs 3 und § 137 Abs 4 ABGB

Martin Stefula

Die klassische Familie aus zwei Ehegatten und ihren gemeinsamen Kindern wird wegen der Entscheidung vieler Paare, nicht mehr zu heiraten, bzw der hohen Scheidungsrate zunehmend seltener. Stattdessen werden Konstellationen immer häufiger, in denen Kinder mit dem neuen Partner eines Elternteils zusammenleben. Für solche Lebensformen hat sich der Begriff „Patchworkfamilie“ eingebürgert; wenn der Elternteil mit seinem neuen Partner verheiratet ist, spricht man auch von einer „Stieffamilie“. Das Familienrechts-Änderungsgesetz (FamRÄG) 2009, BGBl I 2009/75, widmet diesen Familienformen zwei Regelungen.

I. Gesetzliche Neuregelung

  • § 90 Abs 3 ABGB: „Jeder Ehegatte hat dem anderen in der Ausübung der Obsorge für dessen Kinder in angemessener Weise beizustehen. Soweit es die Umstände erfordern, vertritt er ihn auch in den Obsorgeangelegenheiten des täglichen Lebens.“

  • § 137 Abs 4 ABGB: „Eine mit einem Elternteil und dessen minderjährigem Kind nicht nur vorübergehend im gemeinsamen Haushalt lebende volljährige Person, die in einem familiären Verhältnis zum Elternteil steht, hat alles den Umständen nach Zumutbare zu tun, um das Kindeswohl zu schützen.“

II. Anwendungsbereich des § 90 Abs 3

Vorbild des § 90 Ab...

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