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iFamZ 1, Jänner 2009, Seite 42

Wahrnehmung der Verzeihung einer Eheverfehlung uU auch von Amts wegen

iFamZ 2009/45

§ 56 EheG

Nach stRsp des OGH ist eine Verzeihung iSd § 56 EheG nur anzunehmen, wenn der gekränkte Ehegatte durch sein Gesamtverhalten zum Ausdruck bringt, dass er das als Eheverfehlung empfundene Fehlverhalten seines Ehegatten nicht mehr als solches betrachtet und daher vorbehaltlos bereit ist, mit ihm die Ehe fortzusetzen ( ua, RIS-Justiz RS0057075). In der Tatsache des Geschlechtsverkehrs allein kann daher noch keine Verzeihung erblickt werden, wenn nicht aus dem gesamten Verhalten des gekränkten Ehegatten hervorgeht, dass er dadurch unzweideutig zum Ausdruck bringen wollte, die Eheverfehlung des anderen nun als solche nicht mehr zu empfinden. Nach der Entscheidung vom , 8 Ob 597/92, rechtfertigt bloßer Geschlechtsverkehr zwar nicht die Annahme einer Verzeihung, doch kann bei regelmäßigen sexuellen Kontakten nicht gesagt werden, dass die seelisch-körperliche Gemeinschaft zwischen den Ehegatten zu bestehen aufgehört hat. Im vorliegenden Fall kam es nach dem Wegzug der Frau vom Bauernhof nicht bloß zu einem einmaligen Geschlechtsverkehr zwischen den Ehegatten, sondern über Monate hinweg zu regelmäßigen Kontakten, zumindest einmal wöchentlich. Au...

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