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ASoK 9, September 2020, Seite 352

Besondere Bestimmungen zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge iZm der Coronavirus-Pandemie

Art 43 Z 2 des 2. COVID-19-Gesetzes, BGBl I 2020/16); Art 20 Z 1a des 2. Finanz-Organisationsreformgesetzes, BGBl I 2020/99; Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Verlängerung des Zeitraums für Beitragserleichterungen, BGBl II 2020/261.

Ende März 2020 hat der Gesetzgeber festgelegt, dass Dienstgeber bei Glaubhaftmachung coronabedingter Liquiditätsprobleme eine verzugszinsenfreie Stundung der Sozialversicherungsbeiträge für die Kalendermonate Februar, März und April 2020 beantragen können. Außerdem dürfen demnach in den Monaten März, April und Mai 2020 keine Einbringungsmaßnahmen gesetzt bzw Säumniszuschläge vorgeschrieben werden.

Aufgrund der anhaltenden Folgen der COVID-19-Pandemie beschloss der Nationalrat Ende Mai 2020 ein weiteres Maßnahmenpaket. Dieses präzisiert bzw erweitert einerseits die verzugszinsenfreien Zahlungserleichterungen für die angeführten Kalendermonate S. 353 und regelt zusätzliche Zahlungserleichterungen hinsichtlich der Beiträge für die Kalendermonate Mai bis Dezember 2020, die aber keine Ausnahme von den Verzugszinsen beinhalten. Andererseits wird die Entrichtung jener Sozialversicherungsbeiträge, die durch das AM...

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