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ASoK 2, Februar 2021, Seite 77

Adaption der ASVG-Zahlungserleichterungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie

Art 1 des 2. Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2020 (2. SVÄG 2020), BGBl I 2020/158.

Im Hinblick auf die COVID-19-Pandemie wurden besondere Zahlungserleichterungen hinsichtlich der Entrichtung der ASVG-Beiträge festgelegt (siehe dazu die Praxis-News vom September 2020, ASoK 2020, 352 ff). Diese gelten nicht für jene Beiträge, die dem Arbeitgeber vom Bund bzw vom AMS aufgrund von Kurzarbeit, der Freistellung von Risikopatienten oder bei Absonderung nach dem EpiG erstattet werden und vom Dienstgeber bis zum 15. des auf diese Erstattung zweitfolgenden Kalendermonats an die ÖGK abzuführen sind. Die besonderen Zahlungserleichterungen für die übrigen Bei-träge setzen voraus, dass glaubhaft gemacht wird, dass die Beiträge coronabedingt aus Liquiditätsgründen nicht entrichtet werden können, und sind nach der letzten Adaptierung wie folgt gestaffelt:

  • S. 78 Die Beiträge für die Zeiträume Februar 2020 bis April 2020 können bis zum gestundet werden. (Nur) diese Stundungen sind verzugszinsenfrei.

  • Die Beiträge für Mai 2020 bis Dezember 2020 können für bis zu drei Monate gestundet und diesbezüglich können Ratenzahlungen bis längstens Dezember 2021 gewährt werden.

  • Hinsichtlich der Beiträge für Jänner 2021...

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