Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Sozialversicherungspflicht für Gewinnausschüttungen an Gesellschafter-Geschäftsführer
Neue Rechtsgrundlage für die Durchführung des Datenaustausches zwischen den Finanzbehörden und der SVS
Gewinnausschüttungen an Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH unterliegen seit jeher der Beitragspflicht nach dem GSVG, sofern aufgrund dieser Tätigkeit nicht schon eine ASVG-Pflichtversicherung vorlag. Dies wurde bisher allerdings nicht vollzogen, weil es keine Rechtsgrundlage für den Datenaustausch zwischen den Finanzbehörden und der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS; bis : Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft [SVA]) gab. Bereits seit müssen jedoch Ausschüttungen an GSVG-pflichtige Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH verpflichtend bei der Kapitalertragsteuer-Anmeldung angegeben werden. Nun wurde die Rechtsgrundlage für die Durchführung dieses Datenaustausches zwischen den Finanzbehörden und der SVS per Verordnung BGBl II 2020/38 geschaffen.
1. Bisherige Rechtslage
Gemäß § 25 Abs 1 GSVG sind „für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 […] die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5, unterliegen, heranzuziehen; als ...