KMG | Kapitalmarktgesetz
2. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 28
Literatur
Dellinger (Hrsg), Bankwesengesetz - Kommentar (11. Lfg 2022); Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht6 (2018).
Übersicht
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Normzweck | 1-3 |
II. | Zuständigkeit | 4 |
I. Normzweck
1
§ 28 wurde ursprünglich durch das BGBl I 2005/78 in Form des § 17c KMG aF eingefügt und unverändert in das KMG 2019 überführt. § 28 regelt einen Teilbereich des grundsätzlich im VVG geregelten Vollstreckungsrechts, nämlich die Höhe der Zwangsstrafe, die beim Vollstrecken angedroht und verhängt werden kann. Das Vollstrecken eines Bescheides nach dem VVG kommt dann in Frage, wenn der Bescheidadressat einer mit Bescheid auferlegten Rechtspflicht nicht (rechtzeitig) nachgekommen ist. Ein Vollstrecken ist nur bei Bescheiden möglich, die dem Bescheidadressaten eine Pflicht auferlegen (Leistungsbescheide) und bei denen die Leistung hinreichend bestimmt ist. Durch das Vollstrecken des Bescheids soll erreicht werden, dass der Adressat die aufgetragene Leistung vornimmt.
2
Während die Zwangsstrafe in § 5 Abs 3 VVG EUR 2000 beträgt, wurde die Geldstrafe im Anwendungsbereich des KMG erheblich angehoben. Eine gesonderte Begründung dazu hat der Gesetzgeber im Rahmen der Neufassung nicht angegeben, allerdings zu § 17c KMG aF angefü...