KMG | Kapitalmarktgesetz
2. Aufl. 2025
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§ 26a Verhältnis zur Verordnung (EU) 2020/1503
Die Regulierung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen - namentlich durch die ESCP-VO - hat auch zu einer Anpassung des KMG geführt. Ziel des § 26a ist eine Abgrenzung des Anwendungsbereichs. Eine solche Regelung wäre zwar aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts nicht zwingend erforderlich gewesen, ist aber aus Gründen der Klarstellung zu begrüßen. § 26a Abs 1 hat insoweit nur deklaratorische Wirkung. § 26 Abs 2 hat hingegen auch inhaltliche Bedeutung; bei der Ermittlung der Betragsgrenzen nach § 5 Abs 3 und § 12 Abs 3 sind demnach auch Schwarmfinanzierungsangebote, die unter die ESCP-VO fallen, zu berücksichtigen.