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Toman/Frössel (Hrsg)

KMG | Kapitalmarktgesetz

Praxiskommentar

2. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-4688-6

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Toman/Frössel (Hrsg) - KMG | Kapitalmarktgesetz

§ 25 Amtsgeheimnis

Raphael Toman

Literatur

Gruber/N. Raschauer (Hrsg), WAG1.01 (2011); Zivny, Kapitalmarktgesetz2 (2016).

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Die Bestimmung hält fest, dass alle Personen, die für die FMA tätig sind oder waren, einschließlich der Meldestelle, an das Amtsgeheimnis gebunden sind. Dabei handelt es sich aber nur um eine Klarstellung, schließlich ergibt sich das bereits aus § 14 Abs 2 FMABG, der das Amtsgeheimnis im Hinblick auf die Mitarbeiter der FMA regelt. Es handelt sich dabei um eine Ausdehnung der verfassungsgesetzlich vorgesehenen Amtsverschwiegenheit (Art 20 Abs 3 B-VG), die deswegen erforderlich ist, um auch sonstige Arbeitnehmer der FMA - also solche, die nicht mit der Vollziehung von Aufgaben der Bundesverwaltung betraut sind - zur Amtsverschwiegenheit zu verpflichten (wobei Änderungen in naher Zukunft durch das angedachte Informationsfreiheitsgesetz sich abzeichnen). Abweichend von § 14 Abs 2 FMABG bezieht sich das Gesetz aber nicht nur auf „Arbeitnehmer“ der FMA, sondern „alle Personen, die für die FMA tätig sind“. Schon bisher wurde vertreten, dass der Begriff des Arbeitnehmers weit zu verstehen ist, und neben den Angestellten der Behörde etwa auch Beamte des Bundes, die der FMA zur Dienstverrichtung zugewiesen sind, umfasst s...

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