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Die Neuregelung der Eintragungsgebühr im Grundbuch
Am hat der Ministerrat, am der Justizausschuss des Nationalrats die Regierungsvorlage für eine Grundbuchsgebührennovelle beschlossen (RV 1984 BlgNR 24. GP). Der Entwurf, der als Bemessungsgrundlage der Gebühr für Eintragungen im Grundbuch ab grundsätzlich den gemeinen Wert der Liegenschaft vorsieht, enthält nun doch gewisse Begünstigungen. Es wird in Zukunft zwar unabhängig von der Art des Erwerbs (entgeltlich oder unentgeltlich) an den gemeinen Wert angeknüpft, doch kann bei Transaktionen zwischen bestimmten Personengruppen als Begünstigung weiterhin der dreifache Einheitswert als Bemessungsgrundlage herangezogen werden.
1. Bisherige Rechtslage und Erkenntnis des VfGH
Die Gebühr zur Eintragung des Eigentumsrechts und des Baurechts im Grundbuch hat sich bisher gemäß § 26 Abs 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG) nach jenem Betrag bemessen, der auch der Ermittlung der Grunderwerbsteuer zugrunde zu legen wäre. Nach § 4 Abs 1 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) ist die Steuer prinzipiell vom Wert der Gegenleistung zu berechnen. Wenn eine Gegenleistung nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln ist (das heißt im Regelfall bei unentgeltlichen Erwerbsvorgängen), ist die Steuer jedoch im Ergebnis nach dem Dreifachen des Einheitswerts (§ 6 Abs 1 lit b GrEStG) zu berechnen.
Diese unterschiedliche Gebührenhöhe für die gleiche Leistung des Gerichts, je nachdem, ob derS. 235 Erwerb des Grundstücks entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt, sah der VfGH mit Erkenntnis vom , G 34/11 ua, als verfassungswidrig an und hob § 26 Abs 1 und 1a GGG mit Ablauf des auf. Ausdrücklich hält es der VfGH für zulässig, die Eintragungsgebühren nicht nach dem Aufwand zu bemessen, den das Gericht mit der Eintragung hat (das wäre eine „Kostenäquivalenz“ der Gebühr), sondern nach dem Nutzen des Eintragungswerber durch die Tätigkeit des Gerichts (der umso höher ist, je höher der Wert des Grundstücks ist – sogenannte „Nutzenäquivalenz“).
2. Der Vorschlag für eine Grundbuchsgebührennovelle
Wäre der Gesetzgeber untätig geblieben, so hätten die Gerichte ab in allen Fällen für die Bemessung der Eintragungsgebühr an den gemeinen Wert (§ 10 Bewertungsgesetz) der Liegenschaft anknüpfen müssen, der in vielen Regionen ein Vielfaches des dreifachen Einheitswertes darstellt. Eine Option für den Gesetzgeber wäre die Einführung einer Pauschale für jede Eintragung („Kostenäquivalenz“) gewesen, die aber nicht nur neuerliche Ungleichheiten gebracht hätte, sondern auch mit gravierenden Einnahmeneinbußen für die Justiz verbunden gewesen wäre. Die Grundbuchsgebührennovelle sieht daher einen Mittelweg vor: Es wird in Zukunft zwar unabhängig von der Art des Erwerbs (entgeltlich oder unentgeltlich) an den gemeinen Wert angeknüpft; gleichzeitig bleibt es jedoch möglich, bei Transaktionen zwischen bestimmten Personengruppen an den dreifachen Einheitswert anzuknüpfen. Die Höhe der Gebühr bleibt unverändert bei 1,1 % der Bemessungsgrundlage.
Waren also bisher durch die Bezugnahme auf den Einheitswert unentgeltliche Transaktionen günstiger, kommt es in Zukunft nicht auf die Art des Erwerbs an, sondern darauf, zwischen welchen Personen das Grundstück übertragen wird. Das Ergebnis wird sich in vielen Fällen mit der bisherigen Rechtslage decken, da unentgeltliche Transaktionen häufig genau im jetzt begünstigten Familienkreis stattfinden. Jedoch wird aus der bloß zufälligen Begünstigung, die sich nur aus den unterlassenen Hauptfeststellungen zur Neubemessung der Einheitswerte ergab, eine normative Entscheidung des Gesetzgebers, in genau bestimmten Fällen abweichend von der „Nutzenäquivalenz“ eine Begünstigung vorzusehen.
3. Die Begünstigungen
Die vorgesehenen Begünstigungen betreffen zum einen – entgeltliche wie unentgeltliche – Rechtsgeschäfte im erweiterten Familienkreis, nämlich zwischen Ehepartnern und eingetragenen Partnern, Lebensgefährten bei gemeinsamem Wohnsitz, allen in gerader Linie Verwandten (zB Kinder, Enkel oder Eltern, Großeltern) oder Verschwägerten (zB an Ehepartner der Kinder), sowie Übertragungen an ein Stief-, Wahl- oder Pflegekind, an deren Kinder oder Partner sowie an Geschwister, Nichten oder Neffen (nicht jedoch zB an Onkeln oder Tanten). Zum anderen sollen nicht nur alle bisher im Umgründungssteuergesetz begünstigten Übertragungen weiterhin begünstigt werden, sondern jeder Erwerbsvorgang zwischen einer Gesellschaft und ihrem Gesellschafter.
In diesen Fällen ist weiterhin der dreifache Einheitswert als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Ist dieser jedoch höher als 30 % des gemeinen Werts, bemisst sich die Gebühr nach diesem Grenzwert. Diese „Deckelung“ wurde notwendig, da der VfGH bezweifelte, dass die Heranziehung der Einheitswerte alleine wegen der unterschiedlichen regionalen Wertentwicklungen in der Lage sei, eine Begünstigung sachgerecht umzusetzen. Mit der Deckelung ist sichergestellt, dass in jedem Fall die Gebühr auf zumindest ein Drittel gemäßigt wird. Die verbleibenden regionalen Unterschiede können wohl mit der Verwaltungsökonomie gerechtfertigt werden (siehe die Ausführungen des VfGH im Erkenntnis vom , B 298/10, zur Grundsteuer).
4. Entkoppelung von der Entrichtung der Grunderwerbsteuer
Aufgrund der notwendigen Entkoppelung der Bemessungsgrundlagen ist es in Zukunft nicht mehr möglich, die Grunderwerbsteuer und die Grundbuchseintragungsgebühren in einem einheitlichen Vorgang zu berechnen („Selbstberechnung“). Trotz der in vielen Fällen gleichgebliebenen Bemessung beider Abgaben wird es in Zukunft doch in verschiedenen Fallkonstellationen unterschiedliche Bemessungsgrundlagen geben, sodass der Abzug einer addierten Prozentzahl von einer einheitlichen Bemessungsgrundlage nicht mehr möglich ist.
Andererseits soll die Selbstberechnung erleichtert werden, indem in Zukunft dem Grundbuchsgericht kein amtlicher Vordruck mehr vorgelegt werden muss, sondern eine Erklärung im Antrag oder im Vertrag ausreicht. Um den Gebühreneinzug zu fördern, soll sich die Eintragungsgebühr um € 20,– ermäßigen, wenn dem Gericht die Einzugsermächtigung erteilt wird.
5. Inkrafttreten
Die Änderungen treten prinzipiell am in Kraft; sie sind anzuwenden, wenn die Eingabe nach dem beim Grundbuchsgericht einlangt. Für früher einlangende Anträge wird fingiert, dass der Gebührenanspruch (schon) mit entsteht, und nicht erst mit der Eintragung – diese Fälle sind daher nach altem Recht zu behandeln. Die Novelle wird Anfang Dezember 2012 im Plenum des Nationalrats behandelt werden.