Europäische Aktiengesellschaft
1. Aufl. 2004
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Artikel II. Änderung des Bundesgesetzes über die Post-Betriebsverfassung
RV [25]
Zu Artikel II (Änderung des Post-Betriebsverfassungsgesetzes)
Zu Z 1 (§ 76 Abs. 4):
Mit dieser Regelung werden die Bestimmungen des ArbVG über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gesellschaft für Unternehmen, die dem P-BVG unterliegen, für anwendbar erklärt, wobei klar gestellt wird, dass die den Organen nach dem ArbVG zukommenden Aufgaben von den nach dem P-BVG errichteten Organen wahrzunehmen sind. Dies ist deshalb notwendig, da der Geltungsbereich des V. Teiles des ArbVG – aus Kompetenzgründen – auf Unternehmen beschränkt ist, die unter den II. Teil des ArbVG fallen. Die Bestimmungen des II. Teiles des ArbVG gelten jedoch nicht für die Unternehmen der Post, sodass für diese eine eigene Regelung erforderlich ist.
Inhalt und Regelungszweck
1
Da auf die Unternehmen der Post nicht das ArbVG, sondern das Post-Betriebsverfassungsgesetz Anwendung findet, musste eine entsprechende sinngemäße Anwendung des VI. Teiles des ArbVG für SE, die von Unternehmen der Post gegründet werden, angeordnet werden. Hinsichtlich der Österreichischen Bundesbahnen ist darauf zu verweisen, dass das Bahn-Betriebsverfassungsgesetz mit außer Kra...