Kalss/Hügel

Europäische Aktiengesellschaft

SE-Kommentar

1. Aufl. 2004

ISBN: 978-3-7073-0643-9

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Kalss/Hügel - Europäische Aktiengesellschaft

§ 53. Einberufung des Verwaltungsrats

Susanne Kalss/Claudia Greda

Artikel 44

(1) Das Verwaltungsorgan tritt in den durch die Satzung bestimmten Abständen, mindestens jedoch alle drei Monate, zusammen, um über den Gang der Geschäfte der SE und deren voraussichtliche Entwicklung zu beraten.

(2) Jedes Mitglied des Verwaltungsorgans kann von allen Informationen, die diesem Organ übermittelt werden, Kenntnis nehmen.

RV [31]

Zu § 53:

Die Einberufung des Verwaltungsrats folgt den Regelungen von § 94 AktG.

Zu Abs. 3:

Da der Verwaltungsrat verstärkt in die Geschäftsführung eingebunden ist, hat er sich – anders als der Aufsichtsrat – nicht vier, sondern mindestens sechsmal jährlich zu einer Sitzung zusammenzusetzen, wobei die Zahl von sechs Sitzungen die Untergrenze darstellt. Im Bedarfsfall wird der Verwaltungsrat häufiger zusammentreten. Der Entwurf sieht inhaltlich wie § 94 Abs. 3 AktG nicht nur eine Mindestzahl an stattzufindenden Sitzungen, sondern auch eine einzuhaltende Sitzungsfrequenz vor, um eine Kontinuität der Arbeit des Verwaltungsrats sicherzustellen.

Übersicht der Kommentierung


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Rz
I.
Inhalt und Regelungszweck
1
II.
Einberufung des Verwaltungsrats
2
A.
Vorsitzender
3
III.
Besonderes Einberufungsverlangen
4
IV.
Selbsteinberufung
7
V.
Mindestsitzungsfrequen...

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