Europäische Aktiengesellschaft
1. Aufl. 2004
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§ 249 Europäische Gesellschaften mit besonderer Zweckbestimmung
4. Abschnitt
(1) Auf Europäische Gesellschaften, die unmittelbar den in § 132 Abs. 2 genannten Zwecken dienen, sind die § 240 und 241 sowie die Bestimmungen des 3. Abschnittes dieses Hauptstückes insoweit nicht anzuwenden, als es sich um Angelegenheiten handelt, die die politische Richtung dieser Unternehmen beeinflussen.
S. 844(2) Die § 240 und 241 sind auf Unternehmen im Sinne des Abs. 1 aber jedenfalls anzuwenden, soweit sich die Unterrichtung auf grundlegende Änderungen der Organisation, auf die Einführung neuer Arbeits- und Fertigungsverfahren oder auf Massenentlassungen bezieht. § 240 Abs. 2 ist auf Unternehmen im Sinne der Abs. 1 jedenfalls anzuwenden, soweit sich die Unterrichtung auf die Struktur des Unternehmens sowie seine wirtschaftliche und finanzielle Situation bezieht.
RV [22]
Zu § 249:
Diese Regelung macht von der in Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/86/EG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch, für Unternehmen, die „in Bezug auf Berichterstattung oder Meinungsäußerung unmittelbar und überwiegend eine bestimmte weltanschauliche Tendenz verfolgen“, besondere Bestimmungen vorzusehen.
Abs. 1 der vorgeschlagenen Bestimmung ...