Rechtsfragen der Haftpflichtversicherung
1. Aufl. 2024
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S. 31. Ausgangslage Österreich
Gemäß § 156 Abs 1 VersVG (der § 108 des deutschen VVG entspricht) kann der Versicherungsnehmer in der Haftpflichtversicherung über den Entschädigungsanspruch (Freistellungsanspruch) zulasten des geschädigten Dritten nicht verfügen. Dem Versicherungsnehmer ist demnach bspw eine Abtretung des Freistellungsanspruchs an einen nicht geschädigten „Vierten“ verwehrt. Eine Abtretung des Freistellungsanspruchs an den geschädigten Dritten bleibt aber zulässig, scheitert in Österreich aber regelmäßig an in den Haftplicht-AVB enthaltenen Abtretungsverboten. Diese sind nach der hA und stRsp grundsätzlich zulässig, sofern diese nicht im Einzelfall die Schranke der gröblichen Benachteiligung oder Sittenwidrigkeit überschreiten.
Eine Parallelbestimmung zu dem in Deutschland im Rahmen der VVG Reform 2008 neu eingeführten § 108 Abs 2 VVG, der bestimmt, dass der Versicherer die Abtretung des Freistellungsanspruchs an den geschädigten Dritten nicht durch AVB ausschließen kann (zulässig bleibt nur eine entsprechende Individualvereinbarung) und damit der bewussten Entscheidung des Gesetzgebers Rechnung trägt, dem Geschädigten die Durchsetzung des Freistellungsanspruchs direkt gegenüber dem Versic...