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Rechtsfragen der Haftpflichtversicherung
Gruber/Langheid (Hrsg)

Rechtsfragen der Haftpflichtversicherung

1. Aufl. 2024

Print-ISBN: 978-3-7073-4982-5

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Rechtsfragen der Haftpflichtversicherung (1. Auflage)

1. Einleitung

Begehrt ein VN von seinem Haftpflichtversicherer Gewährung von Deckungsschutz, prüft der VR, ob das Ereignis, aufgrund dessen sein VN in Anspruch genommen wird, vom Versicherungsschutz umfasst ist. Kommt der VR zu dem Ergebnis, dass Deckungsschutz nicht besteht, lehnt er die Deckung ab, begibt sich damit aber zugleich seines Einflusses auf die Klärung der Haftungsfrage. Er trägt dann das Risiko, dass sich seine Deckungsablehnung nachträglich als unrichtig erweist und in einem Haftungsprozess zwischenzeitlich die Haftung seines VN mit bindender Wirkung festgestellt und unter Hinweis darauf später der Deckungsanspruch gerichtlich geltend gemacht wird. Es stellt sich daher aus Sicht des VR die Frage, ob er einerseits die Deckung ablehnen, andererseits aber Einfluss auf den Haftungsprozess nehmen kann. Namentlich dann, wenn die Deckungsablehnung auf dem Einwand der vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalls S. 132iSv § 103 VVG beruht, besteht die Frage, ob der VR dem Rechtsstreit aufseiten des Geschädigten, mithin des Anspruchsgegners des VN beitreten kann, um auf eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Schadenverursachung hinzuwirken. Die entsprechende Klärung der Haftungsfrage wäre nämlich für den VR günstig, wenn damit im Falle einer nachträglichen Inanspruchnahme des VR auf Gewährung von Deckungsschutz durch den VN Umstände feststünden, die zugleich die Voraussetzungen des Risikoausschlusses der vorsätzlichen Schadenverursachung erfüllten. Es wird daher gelegentlich angenommen, dass der VR dieses Ziel eben dadurch erreichen könne, dass er im Haftungsprozess aufseiten des Geschädigten mit dem Ziel beitritt, eine vorsätzliche Schadensverursachung feststellen zu lassen. Dieser Beitrag soll der Frage nachgehen, ob ein solcher Beitritt zulässig ist.

2. Vorliegen eines Interventionsgrundes iSv § 66 Abs 1 ZPO

Im Folgenden soll zunächst die zivilprozessuale und versicherungsrechtliche Ausgangslage (Kap 2.1.) und hiervon ausgehend ein mögliches rechtliches Interesse aus prozessualen (Kap 2.2.), sodann aus materiell-rechtlichen Gründen (Kap 2.3.) in den Blick genommen werden.

2.1. Zivilprozessuale und versicherungsrechtliche Ausgangslage

Die Möglichkeit, als Dritter auf den Ausgang eines Rechtsstreits Einfluss zu nehmen, sehen die §§ 66 ff ZPO mit der Nebenintervention vor. Danach kann derjenige, der ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Partei obsiege (Interventionsgrund), dieser Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten. Der Begriff des rechtlichen Interesses iSv § 66 Abs 1 ZPO ist nach st Rspr weit auszulegen. Erforderlich ist, dass der Nebenintervenient zu der unterstützten Partei oder zu dem Gegenstand des Rechtsstreits in einem Rechtsverhältnis steht, auf das die Entscheidung des Rechtsstreits durch ihren Inhalt oder ihre Vollstreckung unmittelbar oder auch nur mittelbar rechtlich einwirkt; ein rein wirtschaftliches oder tatsächliches Interesse genügt allerdings nicht. Das rechtliche Interesse kann sich aus prozessrechtlichen oder aus materiell-rechtlichen Umständen ergeben; ein rechtliches Interesse aus prozessualen Gründen liegt in Fällen der Rechtskrafterstreckung oder der Prozessstandschaft vor, ein materiell-rechtliches Interesse in Fällen der Vorgreiflichkeit, der Akzessorietät oder der Regressmöglichkeit. Entscheidend ist S. 133somit, ob der beitretende VR ein rechtliches Interesse daran hat, dass schon im Haftungsprozess eine für ihn günstige Feststellung getroffen wird, die sich auf die Klärung der Deckungsfrage in einem nachfolgenden Deckungsprozess günstig auswirken kann.

In Fällen des Direktanspruchs gem § 115 Abs 1 S 1 VVG ordnet § 124 VVG unter bestimmten Voraussetzungen eine Rechtskrafterstreckung an. Im Übrigen richtet sich die Bindung des Haftpflichtversicherers an die im Haftpflichtprozess getroffenen Feststellungen für die Klärung der Deckungsfrage in einem nachfolgenden Deckungsprozess nach st Rspr den Grundsätzen der sog Voraussetzungsidentität. Aufgrund des in der Haftpflichtversicherung geltenden Trennungsprinzips ist die Haftung des VN im Verhältnis zum Geschädigten in einem in diesem Verhältnis zu führenden Haftungsprozess zu klären, die Frage der Deckungspflicht im Deckungsprozess zwischen VN und VR. Die Bindung des VR im Deckungsprozess an die rechtskräftige Klärung der Haftungsfrage im Haftungsprozess folgt aus dem vertraglichen Leistungsversprechen des VR gegenüber seinem VN. Diese besteht jedoch nicht unbeschränkt, sondern nur in den Grenzen der sog Voraussetzungsidentität. Bindungswirkung besteht nach ständiger Rechtsprechung nur insoweit, als eine für die Entscheidung im Deckungsprozess maßgebliche Frage sich auch im Haftpflichtprozess nach dem vom Haftpflichtgericht gewählten rechtlichen Begründungsansatz bei objektiv zutreffender rechtlicher Würdigung als entscheidungserheblich erweist; soweit im Haftpflichtprozess nicht entscheidungserhebliche, mithin überschießende Feststellungen getroffen oder Rechtsausführungen gemacht werden, tritt Bindungswirkung nicht ein. Das Vorliegen eines rechtlichen Interesses iSv § 68 Abs 1 ZPO hängt demnach von zwei Fragen ab: Kann der Versicherer überhaupt erreichen, dass eine bestimmte Feststellung im Haftungsprozess Bindungswirkung für den Deckungsprozess entfaltet? Soweit dies der Fall ist, handelt es sich bei der Absicht, diese Bindungswirkung herbeizuführen, um ein von § 66 Abs 1 ZPO erfasstes Interesse?

2.2. Rechtliches Interesse aus prozessualen Gründen

Ein rechtliches Interesse des VR könnte sich zunächst aus dem Prozessrecht, ungeachtet der materiell-rechtlichen Rechtslage ergeben.

2.3. Rechtliches Interesse aus § 124 VVG

Nach der gesetzlichen Rechtskrafterstreckung in Fällen des Direktanspruchs gem § 124 Abs 1 VVG wirkt ein Urteil, wenn es zwischen dem Dritten und dem VR ergeht, auch zugunsten des VN, wenn es zwischen dem Dritten und dem VN S. 134ergeht, auch zugunsten des VR. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass rechtskräftig festgestellt wird, dass dem Dritten ein Anspruch auf Ersatz des Schadens nicht zusteht. Die Norm erfasst mithin ausschließlich Sachverhalte, in denen nach einer gerichtlichen Prüfung der Haftungsfrage mangels Haftpflichtanspruchs eine Klage rechtskräftig abgewiesen wird, sei es in einem zwischen VR und Geschädigten oder zwischen VN und Geschädigten geführten Rechtsstreit. Mit der Regelung wollte der Gesetzgeber erreichen, dass der Anspruch gegen den VR abweichend von den allgemeinen Vorschriften hinsichtlich der Wirkung eines abweisenden Gerichtsurteils im Regelfall das Schicksal des Schadensersatzanspruchs gegen den Ersatzpflichtigen teilt und umgekehrt. Die hier in Rede stehende Nebenintervention aufseiten des Geschädigten zielt jedoch gerade nicht auf eine Klageabweisung, sondern – im Gegenteil – auf eine Feststellung der Haftung ab. Die Norm ist nach ihrem Sinn und Zweck damit gerade nicht geeignet, ein rechtliches Interesse des VR zu begründen.

2.4. Prozessuales Interesse aufgrund von Bindungswirkung

Zudem kommt über Fälle des Direktanspruchs hinaus ein prozessuales Interesse iSv § 68 Abs 1 ZPO aufgrund der Bindungswirkung des Haftpflichturteils für den Deckungsprozess in Betracht. Diese Bindungswirkung folgt nach st höchstrichterlicher Rechtsprechung jedoch aus dem vertraglichen Leistungsversprechen des Haftpflichtversicherers und gerade nicht aus einer gesetzlichen, insbesondere prozessrechtlichen Norm. Aus diesem Grunde hat der BGH bereits entschieden, dass die aus dem vertraglichen Leistungsverspechen des VR abzuleitende Bindungswirkung nicht der für § 69 ZPO erforderlichen gesetzlichen Rechtskrafterstreckung gleichsteht.

2.5. Zwischenergebnis

Festzuhalten ist damit, dass ein rechtliches Interesse iSv § 68 Abs 1 ZPO nicht unter dem Gesichtspunkt eines prozessualen Interesses in Betracht kommt.

3. Rechtliches Interesse aus materiellem Recht

In Betracht kommt somit lediglich ein materiell-rechtliches Interesse des VR. Das Ziel des VR, durch einen Beitritt im Haftungsprozess aufseiten des Geschädigten bindende Feststellungen für die Deckungsfrage zu erreichen, kann von vornherein nur innerhalb der Grenzen der Voraussetzungsidentität erreicht werden. Die Frage, ob dieses Interesse ein materiell-rechtlich beachtliches iSv § 68 Abs 1 ZPO S. 135ist, ist umstritten. Eine höchstrichterliche Klärung steht bislang aus. Der BGH hat die Frage auf eine zugelassene Rechtsbeschwerde hin ausdrücklich offengelassen, nachdem die beteiligten Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt hatten und lediglich nach § 91a ZPO noch über die Kosten zu entscheiden war.

3.1. Meinungsstand

Teilweise wird die Nebenintervention des VR aufseiten des Geschädigten für zulässig gehalten. Zur Begründung wird angeführt, das Interesse des VR am Obsiegen des Geschädigten folge aus der gesetzlich vorgesehenen Leistungsfreiheit bei vorsätzlicher Schadensherbeiführung (§ 103 VVG). Generell habe der VR ein rechtliches Interesse am Ausgang des Haftpflichtprozesses, was sich auch daran zeige, dass das Interesse des VR am Beitritt aufseiten des VN allgemein anerkannt sei. Nichts anderes könne dann für den Beitritt aufseiten des Geschädigten gelten. Der Beitritt diene der umfassenden Verteidigung des VR. So sei auch nach der Rechtsprechung des BGH in Fällen der Unfallmanipulation das Interesse des VR, sich vor ungerechtfertigter Inanspruchnahme zu schützen, allgemein anerkannt. Ob der VR durch den Beitritt möglicherweise Vertragspflichten gegenüber dem VN verletze, spiele für die Frage der Zulässigkeit des Beitritts keine Rolle. Denn die Beurteilung der Wirksamkeit des Beitritts als Prozesshandlung richte sich allein nach dem Prozessrecht und nicht nach vertraglichen Pflichten. Ohnehin gölten vertragliche (Treue-)Pflichten nur so lange, wie der Deckungsanspruch bestehe, der aber mit der Ablehnung untergegangen sei.

Im Gegensatz dazu halten Teile von Rechtsprechung und Literatur einen Beitritt für unzulässig. Zur Begründung wird angeführt, den VR treffe bereits eine Pflicht zur vorläufigen Rechtsschutzgewährung, wenn der Geschädigte zwar Vorsatz behaupte, der VN diesen aber bestreite, da für die Rechtsschutzkomponente ein anderer Maßstab als für die Freistellungskomponente zugrunde zu legen sei; der VR verletzte durch einen Beitritt aufseiten des Schädigers seine ihm gegenüber dem VN obliegenden Treue- und Rücksichtnahmepflichten; ein Beitritt sei daher auch als rechtsmissbräuchlich anzusehen; es bestehe bereits kein Bedarf für die Anerkennung eines Interventionsgrundes; Deckungsfragen seien ausschließlich im Deckungsprozess zu klären.

S. 1363.2. Stellungnahme

Dem Vorliegen eines rechtlichen Interesses lässt sich nicht schon entgegenhalten, dass der BGH zu der ähnlich gelagerten Konstellation des Vorsatzausschlusses in der Rechtsschutzversicherung jüngst entschieden hat, dass allein im Deckungsprozess über die Frage des Eingreifens eines Deckungsausschlusses zu entscheiden sei und es auf die Feststellung von Vorsatz im Bezugsprozess insoweit nicht ankomme. Denn bei der Haftpflichtversicherung besteht im Gegensatz zur Rechtsschutzversicherung nach dem vertraglichen Leistungsversprechen gerade Bindungswirkung, und auf diese schon im Haftpflichtprozess für sich selbst günstig einzuwirken, kommt es dem VR maßgeblich an. Die überzeugenderen Gründe sprechen allerdings gleichwohl gegen eine Zulässigkeit der Nebenintervention. Dabei kann offenbleiben, ob aus der Haftpflichtversicherung eine Pflicht zur vorläufigen Gewährung von Abwehrdeckung besteht, wenn der Geschädigte zwar Vorsatz behauptet, der VN diesen aber bestreitet. Der VR verletzt gegenüber seinem VN vertragliche Hauptleistungspflichten, indem er dessen Gegner zu dessen Lasten im Rechtsstreit unterstützt. Nach st Rspr des BGH handelt es sich bei der Rechtsschutzkomponente um eine Hauptleistungspflicht des Haftpflichtversicherers. Die vereinbarte Haftpflichtdeckung verpflichte den VR, alles zu tun, was zur Abwehr des gegen den VN erhobenen Anspruchs notwendig ist, wenn der VR dessen Haftpflicht bestreiten wolle. Er allein trage die aus der Prüfung und Abwehr folgende Arbeitslast und Verantwortung. Er habe daher im Haftpflichtprozess die Interessen des Versicherten so zu wahren, wie das ein von diesem beauftragter Anwalt tun würde. Dies sei im Regelfall wegen des Gleichlaufs zwischen Abwehrinteresse des Versicherten und des VR unproblematisch. Wegen des umfassend versprochenen Rechtsschutzes gelte diese aber sogar dann, wenn eine Kollision zwischen den Interessen des VN und denen des VR nicht zu vermeiden sei. In diesem Fall habe der VR seine eigenen Interessen hintanzustellen. Nur eine derart weite Auslegung des Leistungsversprechens könne den mit der Haftpflichtversicherung bezweckten Schutz gewährleisten.

Komme der VR seiner Rechtsschutzverpflichtung nicht nach, verhalte er sich vertragswidrig. Sei er von seiner Leistungsfreiheit überzeugt und lehne den Deckungsschutz vorbehaltlos ab, lasse er dem VN damit konkludent zur Regulierung freie Hand und gebe seine umfassende Dispositionsbefugnis über das Haftpflichtverhältnis auf. Die Gefahr, bei dieser freien Entscheidung die Deckungspflicht unrichtig zu beurteilen, könne der VR nicht auf den VN abwälzen. Er könne sich nicht gleichzeitig einerseits seiner vertraglichen Hauptpflicht entledigen, den VN von der Führung und den Folgen des Haftpflichtprozesses zu befreien, und andererseits dennoch in Anspruch nehmen, an das Ergebnis des notgedrungen vom S. 137VN allein geführten Haftpflichtprozesses nicht gebunden zu sein. Die Unterstützung des eigenen VN im Haftpflichtprozess ist daher nicht nur Nebenleistungs- oder Treuepflicht, sondern vertragliche Hauptpflicht. Mit dem vom BGH konkretisierten Inhalt dieser vertraglichen Hauptleistungspflichten ist es erkennbar schlechthin unvereinbar, den Gegner des Versicherungsnehmers in einem Rechtsstreit zu dem Zweck zu unterstützen, dass nicht nur dessen Haftung dem Grunde nach bejaht, sondern überdies noch eine besonders schwere Verschuldensform festgestellt wird. Eine solche Unterstützung steht dem vertraglichen Leistungsversprechen, den Versicherungsnehmer von Haftpflichtansprüchen Dritter freizuhalten, erkennbar entgegen.

Dem lässt sich entgegen der Rechtsauffassung des OLG Nürnberg nicht entgegenhalten, dass die Frage der Zulässigkeit der Nebenintervention eine rein prozessuale und davon zu unterscheiden sei, ob der VR durch sein Verhalten ggf Vertragspflichten verletze. Denn wie oben dargelegt besteht aufseiten des VR gerade nicht schon aus prozessrechtlichen Gründen ein Interventionsgrund, sondern dieses kann sich ausschließlich aus materiellem Recht, nämlich aus dem Rechtsverhältnis „Haftpflichtversicherung“ ergeben. Dafür kann nicht isoliert auf die Frage des Eingreifens eines vertraglichen oder gesetzlichen (§ 103 VVG) Risikoausschlusses abgestellt werden, sondern nur auf die Gesamtheit der Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag, die dieses Vertragsverhältnis prägen. Dieses ist aber nach der zutreffenden Interpretation des BGH gerade auf die Unterstützung des VN ausgerichtet.

Hiergegen lässt sich auch nicht einwenden, dass in Fällen der Unfallmanipulation allgemein anerkannt ist, dass der VR dem Rechtsstreit – wenn auch aufseiten seines VN – beitritt. Denn der dort erfolgende Beitritt aufseiten des VN dient gerade dem Zweck, die Feststellung einer Haftung des VN abzuwenden. In einem solchen Fall und bei gleichzeitigem Bestehen eines Direktanspruchs iSv § 115 Abs 1 Satz 1 VVG folgt der Interventionsgrund wie dargelegt bereits aus dem prozessualen Interesse der Rechtskrafterstreckung gem § 124 Abs 1 VVG. Aus demselben Grund steht dem Beitritt des VR in diesem Fall auch nicht sein vertragliches Leistungsversprechen entgegen. Denn die Haftpflichtversicherung als sog Passivenversicherung schützt den VN vor einer Belastung seines Vermögens mit einer Schadensersatzpflicht gegenüber einem Dritten. Ebendieser Vertragszweck wird aber auch dann erreicht, wenn der VR im Haftpflichtprozess seinem VN mit dem Ziel der Haftungsabwehr als Nebenintervenient beitritt. Dies ist beim Beitritt aufseiten des Geschädigten mit dem Ziel, die Haftung des eigenen VN diesem gegenüber feststellen zu lassen, gerade anders. Auch aus der vom BGH bejahten Verpflichtung des VR, im Falle einer von ihm eingewandten Unfallmanipulation S. 138dem VN bzw der versicherten Person auf seine Kosten einen eigenen Rechtsanwalt zu stellen, lassen sich für die hier in Rede stehende Frage der Zulässigkeit einer Nebenintervention aufseiten des Gegners keine abweichenden Schlüsse ziehen. Richtig ist zwar, dass der BGH dort das Interesse des VR herausgestellt hat, sich – im Falle eines Direktanspruchs – gegen die eigene klageweise Inanspruchnahme durch den Geschädigten umfassend zu verteidigen. Jedoch wird hierdurch das Leistungsversprechen des VR gerade nicht zulasten des VN modifiziert; vielmehr hat der VR dessen Interessen weiterhin umfassend, namentlich durch Stellung eines eigenen Anwalts, zu wahren. Ohnehin verfolgt der VR auch in dieser Konstellation und auch im eigenen Interesse ausschließlich das vertragsgemäße Ziel der Haftungsabwehr.

Unabhängig davon spricht gegen die Annahme eines Interventionsgrundes des VR bereits, dass das rechtliche Interesse des Nebenintervenienten dem Ziel dienen muss, dass die von ihm unterstützte Partei obsiege. Dies ist zwar insoweit der Fall, als das Obsiegen des Geschädigten unter Verurteilung des VN wegen Vorsatztat für den VR mit Blick auf den Risikoausschluss iSv § 103 VVG günstig ist. Tatsächlich decken sich die Interessen von VR und Geschädigtem jedoch gerade nicht. Denn an der Feststellung der Haftung des VN wegen einer weniger schweren Verschuldensform bis hin zur groben Fahrlässigkeit hat der VR gerade kein Interesse. In diesem Fall stünde nämlich uU mit bindender Wirkung für den Deckungsprozess die den VR belastende Haftung des VN gegenüber dem VR fest. Sollte im Haftungsprozess Vorsatz nämlich als entscheidungserheblich geprüft, im Ergebnis aber verneint worden sein, wäre sogar das Nichtvorliegen von Vorsatz mit bindender Wirkung für den Deckungsprozess und damit zum Nachteil des VR festgestellt (s im Einzelnen noch Kap 4.1.). Das Interesse des VR geht somit gerade nicht dahin, im eigenen Interesse eine Haftung seines VN gegenüber dem Geschädigten wenigstens dem Grunde nach oder wenigstens teilweise feststellen zu lassen. Der VR bezweckt mit der Nebenintervention nach seiner Interessenlage daher nicht die Unterstützung des VN, sondern verfolgt ausschließlich sein eigenes Interesse.

3.3. Zwischenergebnis

Festzuhalten ist somit, dass aufseiten des VR ein Interventionsgrund iSv § 66 Abs 1 ZPO zum Beitritt aufseiten des Geschädigten im Haftungsprozess richtigerweise fehlt. Ein Interesse aus prozessualen Gründen kommt bereits mangels Rechtskrafterstreckung nicht in Betracht. Ein materiell-rechtliches Interesse scheitert schon daran, dass ein solcher Beitritt nicht auch der Unterstützung des S. 139Gegners des VN, sondern ausschließlich eigenen Interessen des VR dient. Insbesondere aber verbieten das Leistungsversprechen des VR in der Haftpflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Hauptleistungspflichten ein Verhalten des VR, das auf eine Unterstützung des Gegners seines VN gerichtet ist.

4. Praktische Folgen der Anerkennung eines Interventionsgrundes

Unterstellt man entgegen der hier vertretenen Rechtsauffassung, dass die im Haftpflichturteil mit Bindungswirkung erfolgende Feststellung einer für die Deckungsfrage relevanten Tatsache, namentlich einer qualifizierten Verschuldensform, einen Interventionsgrund iSv § 66 Abs 1 ZPO begründet, fragt sich, in welchen konkreten Konstellationen überhaupt ein solches Interesse in Betracht kommt und in welchen Fällen die Nebenintervention des VR aufseiten des Geschädigten überhaupt praktische Bedeutung erlangen kann. Hierzu werden die in der Praxis bislang beurteilten Konstellationen in den Blick genommen. In einem vom OLG Nürnberg beurteilen Sachverhalt hatte ein in einem Verkehrsunfall verletzter Radfahrer einen PKW-Fahrer mit der Behauptung auf Schadenersatz und Schmerzengeld in Anspruch genommen, dieser habe ihn aus Verärgerung über sein vorheriges Fahrverhalten gezielt anfahren und verletzen wollen. Dem Vorsatz als qualifizierter Verschuldensform komme für die Bemessung des Schmerzengeldes Bedeutung zu. Das OLG München hatte die Amtshaftung eines Notars zu klären, der wegen vorsätzlicher Amtspflichtverletzung in Anspruch genommen und auch entsprechend verurteilt wurde, weil er die Bestellung von Grundschulden beurkundet hatte, ohne die Bevollmächtigung des Sicherungsgebers zu prüfen. In beiden Fällen hatte der VR jeweils die Deckung abgelehnt und trat dem Rechtsstreit aufseiten des Geschädigten bei, um in der Verkehrsunfallsache eine vorsätzliche Schadensverursachung, in der Amtshaftungssache des Notars eine vorsätzliche Amtspflichtverletzung schon im Haftungsprozess mit bindender Wirkung für den Deckungsprozess feststellen zu lassen.

4.1. Schmerzensgeld bei Vorsatztat

Der gesetzliche Risikoausschluss der vorsätzlichen Schadensverursachung iSv § 103 VVG setzt voraus, dass der VN auch im Hinblick auf den Verletzungserfolg vorsätzlich handelt, mithin eine Schädigung wenigstens billigend in Kauf nimmt. Die zivilrechtliche Haftung nach § 823 BGB lässt demgegenüber bereits einfach-fahrlässiges Verhalten des Schädigers genügen. Grundsätzlich handelte es sich bei S. 140der Feststellung einer vorsätzlichen Schadensherbeiführung im Haftungsprozess daher um eine überschießende Feststellung, sodass es an der Voraussetzungsidentität fehlt. Anders liegt die Sache nur, wenn die Feststellung von Vorsatz für die Haftungsfrage relevant ist.

Vorsatz kann für die Haftungsfrage insbesondere unter dem Gesichtspunkt relevant sein, dass die wenigstens billigende Inkaufnahme eines Verletzungserfolgs sich auf die Bemessung des Schmerzengeldes auswirkt. Ob dies so ist, wird indes nicht einheitlich beurteilt: Nach st Rspr des BGH dient die Zubilligung eines Schmerzengeldes nicht nur dem Ausgleich für eine konkret erlittene Verletzung (Ausgleichsfunktion), sondern auch der Genugtuung, die jedenfalls nicht vollständig hinter die Ausgleichsfunktion zurücktrete. Dies hat zur Folge, dass das Vorliegen einer schwereren Verschuldensform, namentlich Vorsatz, sich auf die Bemessung von Schmerzengeld auswirkt. Nach aA dient die Zubilligung eines Schmerzengeldes hingegen allein der Kompensation des Schadens. Dies habe zur Folge, dass nur der Umfang der verursachten Verletzungen, nicht aber der konkrete Verschuldensgrad für die Höhe des Schmerzengeldes relevant und daher im Haftungsprozess auch nicht zu klären sei.

Die letztgenannte Auffassung überzeugt nicht. Nach der überzeugenden Rechtsprechung des BGH bringt die Genugtuungsfunktion eine durch den Schadensfall hervorgerufene persönliche Beziehung zwischen Schädiger und Geschädigtem zum Ausdruck, die es gebietet, alle Umstände des Falles in den Blick zu nehmen und, sofern sie dem einzelnen Schadensfall sein besonderes Gepräge geben, bei der Bestimmung der Leistung zu berücksichtigen. Das Vorliegen von Vorsatz ist für die Beurteilung der Haftpflichtfrage bei der Geltendmachung von Schmerzengeld somit relevant. Wird in diesem Umfang das Vorliegen von Vorsatz bejaht, besteht damit Bindungswirkung für den Deckungsprozess, und die Leistungsfreiheit des VR stünde fest.

Bindungswirkung besteht auch in dem umgekehrten Fall, dass im Haftungsprozess eine notwendige Prüfung der Vorsatzfrage erfolgt, dessen Vorliegen aber verneint wird. Die Negation ändert nichts daran, dass die Feststellungen für die Klärung der Haftungsfrage erheblich waren, sodass auch insoweit Bindungswirkung eintritt. Für den Deckungsprozess steht dann mit bindender Wirkung fest, dass der VN nicht vorsätzlich den Schaden herbeigeführt hat, und eine Leistungsfreiheit des VR wegen § 103 VVG scheidet aus. Wird also gestützt auf eine S. 141vorsätzliche Schadensverursachung Schmerzengeld geltend gemacht, kommt eine Bindungswirkung und ein sich daraus ergebender rechtlicher Vorteil mithin in Betracht.

4.2. Antrag auf Feststellung vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung

Über die Konstellation des Schmerzengeldes hinaus kann das Vorliegen einer Vorsatztat dann entscheidungserheblich werden, wenn der Gläubiger ausdrücklich die Feststellung begehrt, dass sein Anspruch auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht. Ein dahingehendes Feststellungsinteresse folgt aus dem Umstand, dass solche Ansprüche gem § 302 Nr 1 InsO von der Erteilung einer Restschuldbefreiung nicht berührt werden. Im Rahmen des § 302 Nr 1 InsO muss – wie bei § 103 VVG – auch die Schadensfolge vom Vorsatz umfasst sein. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass der Nebenintervenient nicht über den Streitgegenstand disponieren und daher keine weitergehenden Klageanträge, insbesondere also nicht den auf Feststellung der Vorsatztat gerichteten Antrag stellen kann.

4.3. Reichweite der Bindungswirkung bei der Notarhaftung

Notare haften gem § 19 Abs 1 S 2 BNotO in Fällen der (grob) fahrlässigen Amtspflichtverletzung nur subsidiär, es sei denn, es liegt ein Amtsgeschäft iSd §§ 23, 24 BNotO vor. Es gehört daher bereits zur Schlüssigkeit der Klage, entweder eine (grob) fahrlässige Begehungsweise und das Fehlen einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit oder aber eine vorsätzliche Amtspflichtverletzung zu behaupten. Die Verschuldensform ist daher grundsätzlich im Amtshaftungsprozess von Bedeutung. Es fragt sich daher, ob es sich – bei unterstelltem Interventionsgrund – in diesem Fall für den VR günstig erweisen kann, schon im Haftungsprozess eine vorsätzliche Amtspflichtverletzung geltend zu machen. Allerdings besteht keine Kongruenz zwischen der vorsätzlichen Amtspflichtverletzung und den Voraussetzungen des § 103 VVG, da der Vorsatz iSv § 19 Abs 1 S 2 BNotO sich gerade nicht auf die Schadensfolgen beziehen muss. Konsequenterweise muss Bindungswirkung dann aber zumindest im Hinblick auf die vorsätzliche (Amts-)Pflichtverletzung bestehen, da insoweit Voraussetzungsidentität besteht, sodass im Deckungsprozess nur noch die billigende Inkaufnahme der Schadensfolgen zu prüfen ist. Für den in der S. 142Haftpflichtversicherung der Notare wie auch den übrigen Vermögensschadenhaftpflichtversicherungen relevanten Ausschlusstatbestand der wissentlichen Pflichtverletzung kommt Voraussetzungsidentität hingegen nicht in Betracht. Denn diese setzt voraus, dass der VN sicher weiß, dass er eine Amtspflicht verletzt; diese Feststellung ist im Haftungsprozess – auch für eine vorsätzliche Amtspflichtverletzung – nie erforderlich.

Umgekehrt stellt sich allerdings die Frage, ob der VR im Deckungsprozess noch wissentliche Pflichtverletzung einwenden kann, wenn im Haftpflichtprozess eine lediglich (grob) fahrlässige Begehungswiese festgestellt wird. Wäre ein dahingehender Einwand ausgeschlossen, würde der Interventionsgrund des VR daraus folgen, eine solche für ihn ungünstige präjudizielle Feststellung abzuwenden. In Rspr und Literatur ist umstritten, ob dem VR im Deckungsprozess der Einwand wissentlicher Pflichtverletzung noch offensteht, wenn im Haftungsprozess lediglich (grobe) Fahrlässigkeit festgestellt wird. Teilweise wird angenommen, dass in einem solchen Fall für den Deckungsprozess bindend feststehe, dass aufseiten des VN weder eine billigende Inkaufnahme einer Amtspflichtverletzung iSv § 103 VVG noch eine wissentliche Pflichtverletzung iSd Pflichtwidrigkeitsklausel vorliegt. Überwiegend wird demgegenüber vertreten, dass der Einwand der wissentlichen Pflichtverletzung dem VR im Deckungsprozess weiterhin offenstehe. Die hM stützt sich darauf, dass auch für die Notarhaftung bereits Fahrlässigkeit genüge. Auch aus dem Umstand, dass im Haftpflichtprozess die Haftung nicht schon wegen fehlender Darlegung einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit verneint worden sei, lasse sich kein entscheidungserheblicher Ausschluss vorsätzlichen oder wissentlichen Verhaltens herleiten. Im Gegensatz dazu hat der BGH für die Vertrauensschadenversicherung Voraussetzungsidentität ausdrücklich bejaht, nachdem im Haftungsprozess Vorsatz festgestellt wurde.

Richtigerweise besteht im Bereich der nicht nur subsidiären Amtshaftung Bindungswirkung, wenn im Haftpflichtprozess nur (grob) fahrlässiges Verhalten festgestellt wird. Denn die Schuldform kann im Bereich der nur subsidiären Haftung nach der vom Gericht richtigerweise zu wählenden Begründung nicht offenbleiben. Wie dargelegt, kann nach der Rechtsprechung des BGH auch in Bindungswirkung erwachsen, dass sich Vorsatz nicht feststellen lässt, wenn diese Feststellung schon zur KläS. 143rung der Haftpflichtfrage rechtlich erheblich war. Aus der Rechtsprechung des BGH zur Rechtskraft einer Klageabweisung als derzeit unbegründet folgt, dass Bindungswirkung bestehen muss. Weist das Gericht die Haftpflichtklage nämlich wegen einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit lediglich als derzeit unbegründet ab, stehen damit bis auf die Fälligkeit die übrigen Haftungsvoraussetzungen rechtskräftig fest. Gleichzeitig steht fest, dass eine vorsätzliche oder gar wissentliche Amtspflichtverletzung nicht vorlag, da anderenfalls die Klage gerade nicht als derzeit unbegründet hätte abgewiesen werden dürfen, sondern als unbegründet hätte abgewiesen werden müssen. Wird der Notar wegen nachträglich eingetretener Fälligkeit in einem Folgerechtsstreit dann noch zum Schadenersatz verurteilt, besteht daher jedenfalls in diesem Fall Bindungswirkung. Nichts anderes kann dann aber gelten, wenn in einem einzigen Haftpflichtprozess die Haftpflichtfrage geklärt wird. Denn anderenfalls hinge die versicherungsrechtliche Bindungswirkung von dem Zufall ab, ob zunächst noch eine anderweitige Ersatzmöglichkeit ernsthaft in Betracht kam oder der Geschädigte verfrüht den Notar klageweise in Anspruch genommen hat. Steht mit bindender Wirkung fest, dass die Amtspflicht nicht schon vorsätzlich verletzt wurde, kann sie denknotwendig auch nicht wissentlich verletzt worden sein.

4.4. Fazit

Ein Beitritt des Haftpflichtversicherers aufseiten des Geschädigten ist unzulässig, da dem VR das hierfür erforderliche rechtliche Interesse fehlt. Für die Ermittlung des maßgeblichen rechtlichen Interesses kann nicht isoliert auf die Voraussetzungen einer einzelnen vertraglichen oder gesetzlichen Regelung (Risikoausschluss) abgestellt werden, sondern es muss von den das Rechtsverhältnis „Haftpflichtversicherung“ prägenden Rechten und Pflichten ausgegangen werden. Das Leistungsversprechen des Haftpflichtversicherers, den VN von einer Belastung seines Vermögens mit Haftpflichtansprüchen freizuhalten, steht der Unterstützung des Geschädigten entgegen. Zudem zielt der Beitritt des VR bei Würdigung der Interessenlage der Beteiligten nicht auf eine Unterstützung des Geschädigten, sondern ausschließlich auf die Verbesserung der eigenen Rechtsposition ab.

Bejahte man hingegen das Vorliegen eines Interventionsgrundes, wäre die praktische Bedeutung eines Beitritts aufseiten des Geschädigten gering. Das erforderliche rechtliche Interesse käme nur in Fällen der sog Voraussetzungsidentität in Betracht. Da regelmäßig schon einfache Fahrlässigkeit die materiell-rechtliche Haftung begründet, verbleiben für einen Interventionsgrund nur Fallkonstellationen, in denen ausnahmsweise Vorsatz für die Begründung oder den Umfang der Haftung von Bedeutung ist. Im Bereich des allgemeinen Haftungsrechts käme S. 144unter diesem Gesichtspunkt ein rechtliches Interesse in Betracht, wenn der VR im Falle der Geltendmachung von Schmerzengeld durch den Geschädigten auf dessen Seite mit dem Ziel beitritt, ein wegen Vorsatztat erhöhtes Schmerzengeld zu erreichen, in Fällen der Notarhaftung, wenn der VR mit dem Ziel beitritt, eine Verurteilung lediglich wegen fahrlässiger Amtspflichtverletzung abzuwenden. Im Übrigen kommen – gerade im Bereich der Vermögensschadenhaftpflichtversicherungen – mangels Relevanz der Verschuldensform für die Haftung Bindungswirkung und ein daraus folgendes rechtliches Interesse ohnehin nicht in Betracht.

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