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TKG 2021 § 42. Erlöschen der Bewilligung, gültig ab 01.11.2021

§ 42. Erlöschen der Bewilligung

(1) Die Bewilligung erlischt

1. durch Ablauf der Zeit, für die sie erteilt wurde;

2. durch Verzicht seitens des Bewilligungsinhabers;

3. durch Widerruf;

4. durch Erlöschen der Frequenzzuteilung gemäß § 25.

(2) Der Widerruf ist von der Behörde, welche die Bewilligung erteilt hat, auszusprechen, wenn

1. dies zur Sicherung des ungestörten Betriebes eines öffentlichen Kommunikationsnetzes notwendig ist;

2. der Bewilligungsinhaber gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder gegen die auf Grund der Bewilligung zu erfüllenden Auflagen oder Bedingungen grob oder wiederholt verstoßen hat;

3. die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung weggefallen sind;

4. die Anlagen nicht oder nicht entsprechend dem bewilligten Verwendungszweck betrieben werden oder

5. die Anlagen nicht mit den bewilligten technischen Merkmalen betrieben werden und der Bewilligungsinhaber trotz Auftrags Änderungen nicht durchgeführt hat, oder

6. der Bewilligungsinhaber die gemäß § 36 vorgeschriebenen Gebühren trotz zweimaliger Mahnung nicht entrichtet.

(3) Der Widerruf begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.

(4) Widerruf und Verzicht sind an keine Frist gebunden. Die Verzichtserklärung hat schriftlich bei der Behörde zu erfolgen, die die Bewilligung erteilt hat.

(5) Bei Erlöschen der Amateurfunkbewilligung ist die Urkunde über die Amateurfunkbewilligung innerhalb von zwei Monaten dem Fernmeldebüro zurückzustellen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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