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TKG 2021 § 32. Abschaltung, BGBl. I Nr. 190/2021, gültig ab 01.11.2021
4. Abschnitt Funkanlagen und Endeinrichtungen

§ 32. Abschaltung

(1) Unabhängig von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens kann der Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder -dienstes einen Endnutzer dazu auffordern, störende oder nicht dem FMaG 2016 entsprechende Funkanlagen oder nicht dem ETG 1992 entsprechende Endeinrichtungen unverzüglich vom Netzabschlusspunkt zu entfernen.

(2) Die Bestimmungen des § 24 Abs. 1 und 2 FMaG 2016 bleiben unberührt.

(3) Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze dürfen den Anschluss von Endeinrichtungen an die entsprechende Schnittstelle aus technischen Gründen nicht verweigern, wenn die Endeinrichtung die grundlegenden Anforderungen des ETG 1992 erfüllen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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KAAAF-36674