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TKG 2021 § 159. Anerkennung ausländischer Zeugnisse, BGBl. I Nr. 190/2021, gültig ab 01.11.2021
13. Abschnitt Amateurfunkprüfungszeugnisse

§ 159. Anerkennung ausländischer Zeugnisse

Durch Verordnung kann die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus unter Bedachtnahme auf das Vorliegen von Gegenseitigkeit und die Gleichwertigkeit der Ausbildung im Ausland ausgestellte Zeugnisse anerkennen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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KAAAF-36674