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Sozialplanzahlungen als freiwillige Abfertigungen vom Abzugsverbot nach § 20 Abs 1 Z 8 EStG erfasst
Werden aufgrund von Umstrukturierungen erforderliche Kündigungen von Dienstnehmern im Wege von Sozialplänen abgefedert, ist zu beachten, dass derartige Abfertigungen nicht mehr im vollen Umfang gewinnmindernd berücksichtigt werden können, wenn die entsprechende Betriebsvereinbarung nach dem abgeschlossen wurde.
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RV/7100845/2020, Revision zugelassen und eingebracht |
1. Der Fall
Ein Gruppenmitglied einer Unternehmensgruppe schloss auf Grundlage von Betriebsvereinbarungen Sozialpläne für jeweils große Gruppen ihrer Dienstnehmer ab. Aufgrund des Sozialplans vom zahlte die Beschwerdeführerin im Jahr 2014 rund 47.000 Euro an die Dienstnehmer aus. In den Jahren 2015, 2016 und 2017 erfolgten Auszahlungen in Höhe von rund 4.600.000 Euro aufgrund eines am abgeschlossenen Sozialplans.
Im Zuge einer Außenprüfung wurden diese Auszahlungen als nicht abzugsfähiger Aufwand behandelt und dem festgestellten Gewinn des Gruppenmitgliedes in den einzelnen Veranlagungsjahren hinzugerechnet.
2. Begründung der belangten Behörde
Im BP-Bericht führte die belangte Behörde aus, dass freiwillige Zahlungen (die nach dem erfolgen), wenn sie nicht mit dem Steuersatz von 6 % zu besteuern sind, gemäß § 20 Abs 1 Z 8 EStG 1988 ...