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VwGH zum Abzugsverbot von Sozialplänen
Mit Erkenntnis vom , Ro 2020/13/0013 hob der VwGH die Entscheidung des , mit welcher Abfertigungszahlungen aufgrund von Sozialplänen mit Abschlussstichtag nach dem unter das Abzugsverbot nach § 20 EStG Abs 1 Z 8 EStG 1988 bzw § 12 Abs 1 Z 8 KStG 1988 fallen, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf. Im Folgenden wird das Ergebnis des VwGH kurz analysiert.
1. Der Fall
Ein Gruppenmitglied einer Unternehmensgruppe schloss auf Grundlage von Betriebsvereinbarungen Sozialpläne für jeweils große Gruppen ihrer Dienstnehmer ab. Aufgrund des Sozialplans vom zahlte die Beschwerdeführerin (Bf) im Jahr 2014 rund 47.000,00 Euro an die Dienstnehmer aus. In den Jahren 2015, 2016 und 2017 erfolgten Auszahlungen in Höhe von rund 4.600.000,00 Euro aufgrund eines am abgeschlossenen Sozialplans.
Im Zuge einer Außenprüfung wurden diese Auszahlungen als nicht abzugsfähiger Aufwand behandelt und dem festgestellten Gewinn des Gruppenmitgliedes in den einzelnen Veranlagungsjahren hinzugerechnet.
Das BFG folgte in seinem Erkenntnis der Rechtsansicht der belangten Behörde, dass das Abzugsverbot auf sämtliche freiwilligen Zahlungen anwendbar se...