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Ausschüttungsfiktion nach Entnahmen erhöht ab Eintritt der Fälligkeit der KESt die Anschaffungskosten oder Buchwerte
§ 20 Abs 2 Z 4 UmgrStG sieht eine nachträgliche Erhöhung der Anschaffungskosten der einbringungsbedingt erhaltenen Gegenleistungsanteile vor, wenn die Ausschüttungsfiktion nach § 18 Abs 2 UmgrStG zur Anwendung gelangt. Die Erhöhung der Anschaffungskosten erfolgt im Ausmaß der fiktiven Ausschüttung.
Zur Ausschüttungsfiktion kommt es bei tatsächlichen und vorbehaltenen Entnahmen gem § 16 Abs 5 Z 1 und Z 2 UmgrStG, soweit sich aufgrund sämtlicher Veränderungen iSd § 16 Abs 5 UmgrStG ein negativer Buchwert des einzubringenden Vermögens ergibt oder sich ein solcher erhöht.
§ 20 Abs 2 Z 4 UmgrStG stellt dabei auf den Fälligkeitszeitpunkt der Kapitalertragsteuer ab und nicht auf den gesetzlich festgelegten Ausschüttungszeitpunkt; die Anschaffungskosten erhöhen sich ab diesem Fälligkeitszeitpunkt.
Somit erhöhen sich die einbringungsgeborenen oder einbringungsbezogenen Anschaffungskosten oder Buchwerte insbesondere durch Tilgungen solcher vorbehaltenen Entnahmen. Die Bestimmung dient zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung, weil es ansonsten zu einer Kumulation von KESt-pflichtiger Ausschüttung und Veräußerungsgewinn bei Realisierung der Gegenleistungsanteile käme.
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RV/1100142/2016, Revision nicht zugelassen | Art III UmgrStG, § 16 Abs 5 Z 1 UmgrStG, § 16 Abs 5 Z 2 UmgrStg, § 18 Abs 2 Z 1 UmgrStG, § 20 Abs 2 Z 4 UmgrStG, § 27 Abs 3 EStG 1988 |
1. Der Fall
A und B sind unbeschränkt haft...