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Verlust von Steuerbegünstigungen bei Vorliegen formeller und materieller Satzungsmängel
Eine nicht unbeträchtliche Anzahl inländischer Vereine ist zwar unternehmerisch tätig, aber dennoch nicht steuerlich erfasst. Eine der Ursachen für die mangelnde steuerliche Erfassung ist der Umstand, dass solche Vereine die Rechtsansicht vertreten, aufgrund ihres gemeinnützigen Zwecks bestünde für sie keine Steuerpflicht. Rückt ein solcher Verein ins Blickfeld der Finanzbehörden, stellt sich diese Rechtsauffassung des Öfteren als Rechtsirrtum mit zum Teil existenziellen finanziellen Folgen heraus.
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RV/1100353/2013, Revision nicht zugelassen |
1. Der Fall
Der beschwerdeführende Verein erzielte neben Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen auch solche aus einer Pferdestallvermietung, die neben der Einstellung der Pferde auch ihre Pflege und Fütterung umfasste. Sämtliche Einsteller waren zugleich auch Vereinsmitglieder. Die jährlichen Nettoeinnahmen aus der Pensionspferdehaltung betrugen zwischen 54.321,28 Euro und 101.661,82 Euro.
Während in der Vereinssatzung vom Februar 2006 nicht explizit angeführt war, dass der Verein nicht gewinnorientiert ist (expressis verbis wurde normiert, dass die Körperschaft „ein unpolitischer, ausschließlich gemeinnütziger Verein ist“), enthielt die ...