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Rechtsirrtum und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Obwohl die Normverbrauchsabgabe (NoVA) eine Selbstberechnungsabgabe ist, nehmen viele Abgabepflichtige, die selbst ein Auto aus dem Ausland importieren, bei der Erstellung der Abgabenerklärung gerne die Unterstützung der Finanzämter in Anspruch. Die Abgabenbehörden werden dabei die vom BMF als richtig angesehene Rechtsansicht anwenden. Stellt sich später aufgrund eines EuGH-Erkenntnisses heraus, dass diese Rechtsansicht falsch war, könnte ein Wiedereinsetzungsgrund in Betracht kommen.
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RV/7101602/2014, Revision nicht zugelassen, Amtsrevision eingebracht |
1. Der Fall
Der Beschwerdeführer ist wegen der Erstellung der Abgabenerklärung zur NoVA beim zuständigen Finanzamt im Mai 2012 erschienen und hat gemeinsam mit einem dortigen Sachbearbeiter die Abgabenerklärung erstellt. Er bezahlte auch sogleich die NoVA für einen Gebrauchtwagen, den er in Deutschland erworben hatte. Darin enthalten waren der Malus und die Abgabenerhöhung gem §§ 6 Abs 6 und 6a Normverbrauchsabgabegesetz 1991 (NoVAG 1991). Der Wissensstand des Beschwerdeführers über die „aktuelle“ Rechtslage, nämlich die Verpflichtung zur Abfuhr des Maluszuschlages gem § 6a NoVAG 1991 wurde durch die Angaben des Sachbearbeiters des Finanzamtes bestätigt.
Als Bemessungsgrundlage wurde der Euro...