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Nachversteuerung von Verlusten ausländischer Gruppenmitglieder bei Beendigung der Gruppe
Wenn sich die Gruppe aufgrund eines unterjährigen Ereignisses (das als solches nicht selbst rückwirkend sein muss) rückwirkend zur Gänze auflöst, ist der Nachversteuerungsbetrag der Verluste ausländischer Gruppenmitglieder entgegen der Ansicht des BFG entsprechend den KStR im letzten Wirtschaftsjahr des Gruppenträgers, in dem die Gruppe noch bestanden hat, zu erfassen.
Denn danach ist jene Körperschaft, die die Verluste ausländischer Gruppenmitglieder geltend gemacht hat, nicht mehr Gruppenträger dieser Gruppe, unter Umständen ist diese Körperschaft sogar Gruppenmitglied einer anderen Gruppe und würde daher die Nacherfassung bei einem anderen Gruppenträger erfolgen.
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RV/6100706/2011, Revision zugelassen, Amtsrevision eingebracht |
1. Der Fall
Die Beschwerdeführerin war der inländische Gruppenträger dieser Unternehmensgruppe. Sie hielt 100 % der Anteile an der französischen WM-F und 65 % an der polnischen WM-P, die als ausländische Gruppenmitglieder in die Unternehmensgruppe einbezogen waren und deren Verluste gem § 9 Abs 6 Z 6 KStG 1988 der unmittelbar beteiligten Beschwerdeführerin zugerechnet wurden. Die Beschwerdeführerin als Gruppenträgerin und die beiden Gruppenmitglieder hatten einen einheit...