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Unzuständigkeit des BFG zur Entscheidung über eine per E-Mail eingebrachte Beschwerde
Normen: §§ 85, 86a und 262 BAO.
Entscheidung: RV/7103438/2016, unter Verweis auf 2012/16/0082.
Ein mit einer E-Mail eingebrachter Vorlageantrag löst weder eine Entscheidungspflicht des BFG aus noch berechtigt er das Verwaltungsgericht, eine Entscheidung in der Sache zu treffen. Das BFG ist nicht einmal befugt, den „Vorlageantrag“ als unzulässig zurückzuweisen, weil es sich bei einer solchen E-Mail eben nicht um einen rechtswirksam eingebrachten Vorlageantrag handelt.
Anmerkung: Vgl dazu auch den Beitrag von Radschek, Unzuständigkeit des BFG zur Entscheidung über eine per E-Mail eingebrachte Beschwerde, in Heft 1/2017 des BFGjournals.