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Die ertragsteuerliche „Schlechterstellung“ von § 5-Gewinnermittlern ist verfassungskonform
Veräußerung von Grund und Boden des Anlagevermögens (auch) im Zeitraum von 1. 1. 2012 bis 31. 3. 2012 voll steuerpflichtig
Die Frage, ob auf Grundlage des 1. StabG 2012 Unternehmen, die ihren Gewinn gem § 5 EStG ermitteln, im Zeitraum von bis – oder bei abweichenden Wirtschaftsjahren sogar für Zeiträume, die davor liegen – Grund und Boden des Anlagevermögens steuerfrei veräußern konnten, war bereits Gegenstand eines lebhaften Diskurses in der Literatur. Im Mittelpunkt dieses Diskurses stand eine „offensichtlich redaktionell misslungene Übergangsregelung“, die zu einer Besteuerungslücke für die Zeit vor dem führte. Nicht zuletzt aufgrund dieses Diskurses sah sich der Gesetzgeber veranlasst, die Inkraftsetzung des § 5 EStG idF 1. StabG 2012 mit dem AIFMG 2013 ausdrücklich mit festzulegen. Die Verfassungskonformität dieser rückwirkenden Bestimmung war nunmehr Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens vor dem BFG sowie einer im Anschluss erhobener Erkenntnisbeschwerde an den VfGH.
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E 1470/2015; RV/5100137/2015, Revision nicht zugelassen |
1. „Literarischer Prolog“
Mit dem 1. StabG 2012 hat der Gesetzgeber die ertragsteuerliche Behandlung von Grundstücksveräußerungen grundsätzlich neu geregelt: „Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken sollen – unabhängig davon, ob es sich um betriebliche od...