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BFGjournal 11, November 2016, Seite 398

Bei Familien mit Bezug zu zwei Staaten ist die Familienbeihilfe kindbezogen zu berechnen

Irene Reinalter

Im Erkenntnis vom , Ra 2015/16/0089, ist der VwGH der im Erkenntnis vom , RV/1100204/2015, betreffend Gewährung von Familienbeihilfe vertretenen Rechtsansicht des BFG, wonach bei Familien mit Bezug zu zwei Staaten die Familienbeihilfe kindbezogen zu berechnen sei, gefolgt.


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§ 4 FLAG 1967; Art 68 VO (EG) 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

1. Der Fall

Der in Österreich wohnhafte Mitbeteiligte stellte unter Verwendung des Formblatts Beih 1 den Antrag, ihm für seinen Sohn Familienbeihilfe zu gewähren, weil dieser ein Bachelorstudium an der Universität begonnen habe. Als Dienstgeber des Mitbeteiligten wurde ein Unternehmen in Liechtenstein angeführt.

Das Finanzamt wies den Antrag mit der Begründung ab, dass jener Mitgliedstaat die Familienleistungen zu gewähren habe, in dem eine Erwerbstätigkeit ausgeübt werde. Da in Österreich keine Erwerbstätigkeit im Sinne des Familienlastenausgleichgesetzes 1967 (FLAG 1967) vorliege, sei vorrangig Anspruch auf Familienleistungen im Ausland gegeben. In Österreich bestehe nur Anspruch auf Ausgleichszahlung für alle Kinder; diese sei gewährt und ausbezahlt worden.

2. Die Entscheidung

2.1....

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