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BFGjournal 11, November 2016, Seite 391

Aufwendungen für „Essen auf Rädern“: keine außergewöhnliche Belastung

Bernhard Renner

Kosten für die eigene Verpflegung sind typische Kosten der Lebensführung und es ist auch nicht außergewöhnlich, Mahlzeiten außerhalb des Hauses in Gaststätten einzunehmen. Aus der Verknüpfung dieser Aussagen schloss der VwGH, dass selbst Aufwendungen für einen Mahlzeitenhilfsdienst („Essen auf Rädern“) keine behinderungsbedingten Mehraufwendungen verursachen.


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§§ 34, 35 EStG 1988

1. Der Fall

Eine 1925 geborene Pensionistin, Bezieherin von Pflegegeld (Pflegestufe 1) wohnt zu Hause. 2011 machte sie als außergewöhnliche Belastungen wegen Behinderung ua Kosten für „Essen auf Rädern“ iHv 1.112,30 Euro geltend. Von der Summe der Ausgaben wurden die Haushaltsersparnis sowie das erhaltene Bundespflegegeld abgezogen.

Das Finanzamt anerkannte diese Aufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastung, weil, so das Finanzamt, Kosten „für das Mittagessen“ Kosten der privaten Lebensführung darstellten. Dagegen wandte die Pensionistin ein, sie sei nicht in der Lage, einzukaufen und zu kochen. Nach einem Krankenhausaufenthalt habe man sie davon überzeugt, dass das Essen täglich gebracht werden müsse; Ärzte und Sozialbetreuer hätten starke Er...

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