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Erhöhter Nahrungsmittelbedarf bei Bulimie als außergewöhnliche Belastung
Die erhöhte Nahrungsmittelzufuhr iZm Bulimie ist keine Maßnahme zur Heilung oder Linderung, sondern vielmehr als (fachmedizinisch festgestelltes) Symptom einer Krankheit zu werten und verursacht deswegen für den an Bulimie erkrankten Steuerpflichtigen zwangsläufig Mehraufwendungen, die bei entsprechender Erfüllung der restlichen Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastungen gem § 34 EStG berücksichtigt werden können.
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Ro 2015/13/0023; RV/7105444/2014, Revision zugelassen | §§ 20 Abs 1 Z 2 lit a, 34, 35 EStG 1988 |
1. Der Fall
1.1. Der Bescheid
Die Steuerpflichtige beantragte erhöhte Kosten für Lebensmittel, Hygieneartikel und Abflussreinigungen iHv 14.400 Euro im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen. Im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2013 führte das Finanzamt dazu aus, dass vom Bundessozialamt eine Magenkrankheit (andere innere Erkrankung) bestätigt wurde und dafür nur diese Diätverpflegung pauschal als außergewöhnliche Belastung anerkannt wird und Aufwendungen für Lebensmittel keine außergewöhnliche Belastungen iSd § 34 EStG darstellen.
1.2. Das (Beschwerde-)Verfahren vor dem Finanzamt
In ihrer Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin ua vor, dass die Voraussetzungen für ...