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BFGjournal 1, Jänner 2016, Seite 16

Einkünftezurechnung bei zwischengeschalteten Körperschaften – Der neue § 2 Abs 4a EStG

Sebastian Tratlehner

Mit dem AbgÄG 2015 sieht der Gesetzgeber im neu geschaffenen § 2 Abs 4a EStG eine explizite Zurechnungsbestimmung für Einkünfte von organschaftlichen Vertretern von Körperschaften sowie Einkünfte aus sog höchstpersönlichen Tätigkeiten vor. Nach den Erläuterungen sollen damit bestehende Unsicherheiten iZm der Einkünftezurechnung beseitigt werden und „aus Anlass“ jüngerer VwGH-Judikatur eine explizite Zurechnungsbestimmung gesetzlich verankert werden. Der folgende Beitrag stellt die Gesetzesänderung sowie die zugrunde liegende Ansicht des BMF dar und untersucht einschlägige Judikatur.

1. Gesetzesänderung durch das AbgÄG 2015

1.1. § 2 Abs 4a EStG

Durch das AbgÄG 2015 wird in § 2 EStG folgender Abs 4a eingefügt:

„(4a) Einkünfte aus einer Tätigkeit als organschaftlicher Vertreter einer Körperschaft sowie aus einer höchstpersönlichen Tätigkeit sind der leistungserbringenden natürlichen Person zuzurechnen, wenn die Leistung von einer Körperschaft abgerechnet wird, die unter dem Einfluss dieser Person steht und über keinen eigenständigen, sich von dieser Tätigkeit abhebenden Betrieb verfügt. Höchstpersönliche Tätigkeiten sind nur solche als Künstler, Schriftsteller, Wissenschaftler, Sportler und Vortragender.“

Erstmalig anzuwenden...

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