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SWK 13, 5. Mai 2016, Seite 660

Einkünftezurechnung höchstpersönlich – altbekannte und neue Probleme

Beherrschung der Gesellschaft und Vorliegen eines sich abhebenden Betriebes

Hermann Peyerl

Im folgenden Beitrag werden bisher unbeachtete Probleme des neuen § 2 Abs 4a EStG aufgezeigt. Diese resultieren vor allem aus den Tatbestandsmerkmalen der Beherrschung der Gesellschaft und des sich abhebenden Betriebes.

1. Die neue Einkünftezurechnungsfiktion

Die kontroverse Debatte um die Einkünftezurechnung bei höchstpersönlichen Tätigkeiten hat den Gesetzgeber mit dem AbgÄG 2015 dazu veranlasst, eine explizite Zurechnungsbestimmung in § 2 Abs 4a EStG vorzusehen:

„Einkünfte aus einer Tätigkeit als organschaftlicher Vertreter einer Körperschaft sowie aus einer höchstpersönlichen Tätigkeit sind der leistungserbringenden natürlichen Person zuzurechnen, wenn die Leistung von einer Körperschaft abgerechnet wird, die unter dem Einfluss dieser Person steht und über keinen eigenständigen, sich von dieser Tätigkeit abhebenden Betrieb verfügt. Höchstpersönliche Tätigkeiten sind nur solche als Künstler, Schriftsteller, Wissenschaftler, Sportler und Vortragender.“

Nach den Erläuterungen sollen mit der neuen Regelung die bestehenden Unsicherheiten im Zusammenhang mit der Einkünftezurechnung bei höchstpersönlichen Tätigkeiten, die sich auch aufgrund der jüngeren höchstgerichtlichen Judikatur (insbesondere

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