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„Essen auf Rädern“ als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig
Wird ein Mahlzeitendienst, zB „Essen auf Rädern“, auf dringenden fachlichen Rat und wegen eigener Behinderung in Anspruch genommen, erwachsen diese Aufwendungen dem Grunde nach behinderungsbedingt. Sie sind daher nach Abzug der auf das Essen entfallenden Tangente als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.
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1. Der Fall
Die Beschwerdeführerin, geboren 1925, Bezieherin von Pflegegeld (Pflegestufe 1), wohnt zu Hause. In der Steuererklärung für 2011 machte sie eine außergewöhnliche Belastungen wegen Behinderung geltend, worin die um die Haushaltsersparnis (327,86 Euro) gekürzten Kosten für „Essen auf Rädern“ in Höhe von 1.112,30 Euro enthalten sind. Im Einkommensteuerbescheid wurden die gesamten Kosten für „Essen auf Rädern“ nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt, weil diese nichtabzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung seien.
In der Berufung (Beschwerde) iSd § 243 BAO idF FVwGG 2012, BGBl I 2013/14, führte die Beschwerdeführerin aus: Obwohl die Haushaltsersparnis abgezogen worden sei, seien die Kosten des vom Sozialzentrum organisierten und zugestellten Mittagessens abgezogen wo...