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Erhöhter Lebensmittelaufwand bei Bulimie als außergewöhnliche Belastung
Vor dem BFG war strittig, ob infolge einer Erkrankung im Vergleich zu üblichen Verhältnissen wesentlich erhöhte Aufwendungen für Nahrungsmittel, die keine Diätverpflegung und auch keine Kosten einer Heilbehandlung darstellen, einerseits als zwangsläufig erwachsen zu einer außergewöhnlichen Belastung führen oder nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung sind bzw wie andererseits der allfällige Aufwand der Höhe nach zu ermitteln ist.
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1. Der Fall
Eine Steuerpflichtige (Beschwerdeführerin) beantragte Aufwendungen von 14.400 Euro (mit Selbstbehalt) für Lebensmittel als außergewöhnliche Belastung. Im Einkommensteuerbescheid führte das Finanzamt diesbezüglich aus, dass das Bundessozialamt Diätverpflegung wegen Magenkrankheit anerkannt habe und daher nur diese pauschal als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden könne. Aufwendungen für Lebensmittel stellten jedoch keine außergewöhnliche Belastung iSd § 34 EStG 1988 dar.
In der dagegen eingebrachten Beschwerde entgegnete die Beschwerdeführerin zu den beantragten Aufwendungen für Lebensmittel, dass eine pauschale Abgeltung für Magenkrankheit nicht die ...