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BFGjournal 2, Februar 2015, Seite 71

Kein Mantelkauf bei Zwischenschaltung einer GmbH

Hans Blasina

Schon der klare Gesetzeswortlaut erschließt, dass die „Gesellschafterstruktur“ sich nicht nur auf die unmittelbar an der Beschwerdeführerin Beteiligten beschränken kann, sondern die gesamte übergeordnete Struktur (Mutterebene, Großmutterebene etc) zu betrachten ist. Das bloße Zwischenschalten einer Kapitalgesellschaft zwischen Gesellschaft und bisherige Gesellschafter führt zwar zu einer gänzlichen Änderung der Gesellschafter, nicht aber der Gesellschafterstruktur.

Wirtschaftlich bleibt die Entscheidungsbefugnis über das Schicksal der Gesellschaft in denselben Händen. Die tatbestandsrelevante Gesellschafterstruktur bleibt damit im Wesentlichen unverändert, womit allein durch die Zwischenschaltung kein Identitätswechsel iSd § 8 Abs 4 Z 2 KStG vorliegen kann.


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RV/7100894/2012, Revision zugelassen

1. Der Fall

Im Zuge einer Betriebsprüfung wurde bei der beschwerdeführenden GmbH ua festgestellt, dass ein Mantelkauf vorliege: Die wirtschaftliche Struktur habe sich wesentlich geändert (Verkauf des bisher betriebenen Lokals und Einstellung der Tätigkeit 2004, Zwangsausgleich 2005, in Hinkunft Beratung bei Hotelprojekt, Änderung des Unternehmensgegenstandes). Die organisatorische Struktur habe si...

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