Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Amtsrevision: Mantelkauf bei Zwischenschaltung einer GmbH?
Liegt bei einer (bloßen) Zwischenschaltung einer GmbH ein Mantelkauf vor?
Tabelle in neuem Fenster öffnen
RV/7100894/2012, Revision zugelassen, Amtsrevision eingebracht |
Die Entscheidung
Die Entscheidung des BFG: Schon der klare Gesetzeswortlaut erschließt, dass sich die „Gesellschafterstruktur“ nicht nur auf die unmittelbar an der Beschwerdeführerin Beteiligten beschränken kann, sondern die gesamte übergeordnete Struktur (Mutterebene, Großmutterebene etc) zu betrachten ist. Das bloße Zwischenschalten einer Kapitalgesellschaft zwischen Gesellschaft und bisherige Gesellschafter führt zwar zu einer gänzlichen Änderung der Gesellschafter, nicht aber der Gesellschafterstruktur. Wirtschaftlich bleibt die Entscheidungsbefugnis über das Schicksal der Gesellschaft in denselben Händen. Die tatbestandsrelevante Gesellschafterstruktur bleibt damit im Wesentlichen unverändert, womit allein durch die Zwischenschaltung kein Identitätswechsel iSd § 8 Abs 4 Z 2 KStG vorliegen kann.
Die Amtsrevision: Das Finanzamt argumentiert, dass vom Gesetzgeber nicht explizit festgelegt wird, ob mit „Gesellschafterstruktur“ iSd § 8 Abs 4 Z 2 KStG ausschließlich unmittelbare oder sowohl unmittelbare als auch mittelbare Beteiligungen gemeint sind. Da der Mantelkauf ab...