Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Kein Mantelkauf bei Zwischenschaltung einer GmbH
Schon der klare Gesetzeswortlaut erschließt, dass die „Gesellschafterstruktur“ sich nicht nur auf die unmittelbar an der Beschwerdeführerin Beteiligten beschränken kann, sondern die gesamte übergeordnete Struktur (Mutterebene, Großmutterebene etc) zu betrachten ist. Das bloße Zwischenschalten einer Kapitalgesellschaft zwischen Gesellschaft und bisherige Gesellschafter führt zwar zu einer gänzlichen Änderung der Gesellschafter, nicht aber der Gesellschafterstruktur.
Wirtschaftlich bleibt die Entscheidungsbefugnis über das Schicksal der Gesellschaft in denselben Händen. Die tatbestandsrelevante Gesellschafterstruktur bleibt damit im Wesentlichen unverändert, womit allein durch die Zwischenschaltung kein Identitätswechsel iSd § 8 Abs 4 Z 2 KStG vorliegen kann.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
RV/7100894/2012, Revision zugelassen |
1. Der Fall
Im Zuge einer Betriebsprüfung wurde bei der beschwerdeführenden GmbH ua festgestellt, dass ein Mantelkauf vorliege: Die wirtschaftliche Struktur habe sich wesentlich geändert (Verkauf des bisher betriebenen Lokals und Einstellung der Tätigkeit 2004, Zwangsausgleich 2005, in Hinkunft Beratung bei Hotelprojekt, Änderung des Unternehmensgegenstandes). Die organisatorische Struktur habe si...