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Einbringung unter Zurückbehaltung des nackten Grund und Bodens, Servitutsentgelt für die Dienstbarkeit keine schädliche Gegenleistung
Rechtssätze der Autoren:
Handelt es sich beim Dienstbarkeitsentgelt lediglich um die fremdübliche Miete für die Nutzung des nackten Grundstückes, das im Eigentum des Beschwerdeführers verblieben ist, und ist das wirtschaftliche Eigentum am Gebäude auf die GmbH übergegangen, so stellt diese Miete keine schädliche Gegenleistung i. S. d. § 19 Abs. 1 UmgrStG dar; der Betrieb wird folglich samt Gebäude, aber ohne Grund und Boden nach Art. III UmgrStG zu Buchwerten in die GmbH eingebracht.
Durch einen Dienstbarkeitsvertrag kann unter folgenden Voraussetzungen das wirtschaftliche Eigentum eines Gebäudes ohne Grund und Boden übertragen werden:
1.Abschluss eines grundbücherlich eingetragenen Dienstbarkeitsvertrags des Einbringenden mit der übernehmenden Körperschaft;
2.Vorliegen des uneingeschränkten Nutzungsrechts der übernehmenden Körperschaft zumindest über die gesamte Restnutzungsdauer des Gebäudes;
3.Festlegen einer Verpflichtung des zivilrechtlichen Eigentümers, bei sämtlichen Verfügungshandlungen zuzustimmen;
4.Vereinbarung einer dem Angemessenheitsgrundsatz entsprechenden Ablöse zugunsten der übernehmenden Körperschaft für den Fall der Aufgabe des wirtschaftlichen Eigentums.
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RV/7101318/2012, Revisi... |