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BFGjournal 1, Jänner 2017, Seite 22

Die Bewegung des Grundstücks bei Rechtsvorgängen iSd § 1 Abs 2 GrEStG

Hedwig Bavenek-Weber

Der Grunderwerbsteuer liegt Dynamik zugrunde, weil Grundstücke, unbewegliche Rechte (Baurecht), Gebäude oder Machtbefugnisse des Grundstückseigentümers von einer Person auf eine andere Person „bewegt“ werden. Dieses dynamische Prinzip durchzieht damit auch den Erwerb der wirtschaftlichen Verfügungsmacht gem § 1 Abs 2 GrEStG und den mittelbaren Grundstückserwerb gem § 1 Abs 2a und 3 GrEStG.

Die GrESt wird zu den Rechtsverkehrsteuern gezählt, weil sie am Grundstücksverkehr anknüpft, bei dem eine Änderung in der Zuordnung inländischer Grundstücke gem § 2 GrEStG vom Veräußerer auf den Erwerber herbeigeführt wird, auch wenn der Vorgang des Rechtsverkehrs, der Grundstücksverkehr, vor allem S. 23bei § 1 Abs 2a und § 1 Abs 3 GrEStG auf einer gesetzlichen Fiktion beruht. Wirtschaftlicher Umsatz ist keine Voraussetzung der GrESt, zB unterliegen auch Treuhandgeschäfte und Rechtsträgerwechsel im Rahmen des UmgrStG der GrESt. Für die GrESt ist es gleichgültig, welche wirtschaftlichen Ziele oder Zwecke mit dem Grundstückserwerb verbunden sind. Dennoch ist die GrESt keine Rechtsformsteuer, die allein nach der gewählten Rechtsgestaltung oder wegen des Gebrauchs bestimmter Worte erhoben wird, für sie gilt auch nicht das Prinzip der Schriftlichkeit iSd § 15 GebG.

1. Recht...

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