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Einbringung, Einlagenrückzahlungen und Ausschüttungssperre
Rechtssätze des UFS:
Der Stand der rückzahlbaren Einlagen im Sinne des § 4 Abs. 12 EStG 1988 ist nach den steuerrechtlichen Bewertungsvorschriften zu ermitteln, wobei Einlagen im Anwendungsbereich des UmgrStG mit den umgründungssteuerrechtlichen Werten anzusetzen sind. Eine davon abweichende unternehmensrechtliche Neubewertung des Einbringungsvermögens bei der übernehmenden Körperschaft nach § 202 UGB (im Streitfall: Ansatz eines Firmenwerts) ist unmaßgeblich.
Bei einer Bewertung nach dem beizulegenden Wert wären außerdem alle umgründungsbedingten Rücklagen mit einer Ausschüttungssperre (§ 235 Z 2 [Anmerkung: richtig Z 3] UGB) belegt.
Rechtssätze der Autoren:
Die Ausschüttungssperre liegt gemäß § 235 Z 3 UGB für Beträge aus der Auflösung von Kapitalrücklagen vor, die aus Umgründungen resultieren und für die aktivseitig ein Aufwertungsbetrag angesetzt worden ist.
Der nach den §§ 16 und 17 UmgrStG maßgebliche umgründungssteuerliche Sacheinlagewert und das Evidenzkonto sind um den Übergangsgewinn bzw. -verlust nach § 20 Abs. 8 i. V. m. § 4 Abs. 10 EStG 1988, der sich bei der übernehmenden Körperschaft aus dem Übergang zur Gewinnermittlung auf § 5 Abs. 1 EStG 1988 ergibt, zu erhöhen bzw. zu vermindern.
Der UFS anerkennt (implizit) die Technik der Evidenzsubkonten und be...